Description
(Short description)
Unter Dopingverdacht stehende Spitzensportler sind mit zwei Verfolgungsregimen konfrontiert. Während das Strafverfahrensrecht vom Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit geprägt ist, sieht das Sportverbandsrecht diverse Mitwirkungspflichten und -obliegenheiten vor. Zwar sind diese Regelwerke per se nicht zu beanstanden. Beweismittel, die auf ihrer Grundlage entstehen, dürfen jedoch im Strafprozess nicht verwertet werden. Dies gilt jedenfalls für die besonders beweisrelevante Dopingprobe.
(Text)
Neben den Sportverbänden verfolgt auch der Gesetzgeber das Ziel eines »sauberen Sports«. 2015 schuf er zu diesem Zweck das AntiDopG, das erstmals auch das Selbstdoping unter Strafe stellt. Seitdem sehen sich Spitzensportler zwei Verfolgungsregimen ausgesetzt, die sich insbesondere in prozessualer Hinsicht fundamental unterscheiden. Während das Strafverfahrensrecht durch den Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit geprägt ist, sehen die Sportverbandsregelwerke umfassende Mitwirkungspflichten und -obliegenheiten vor. Aufgrund der Monopolstellung der Verbände befindet sich der Sportler in einer Konfliktlage, in der er sich regelmäßig gezwungen sieht, selbstbelastendes Beweismaterial zu produzieren. Die Arbeit kommt zu dem Ergebnis, dass die verbandlichen Regelwerke nicht zu beanstanden sind, auf ihrer Grundlage erlangte Beweismittel jedoch einem strafprozessualen Beweisverwertungsverbot unterliegen. Dies gilt jedenfalls für die besonders beweisrelevante Dopingprobe.
(Table of content)
Einleitung1. Anti-Doping-Kampf und SelbstinkriminierungStrafrechtliche und strafprozessuale Grundlagen - Die Verfolgung des Dopingsünders durch den Verband2. Auswirkungen von nemo-teneturGrundlagen für die weitere Untersuchung - Rechtmäßigkeitskontrolle - Strafprozessuale Verwertbarkeit der Erkenntnisse aus dem Verbandsverfahren - Beweisverwertungsverbot im beamten- bzw. wehrdisziplinarrechtlichen VerfahrenZusammenfassende SchlussbetrachtungPrivate Regelwerke, Berichte und SonstigesLiteratur- und Sachwortverzeichnis
(Text)
»The Privilege Against Self-Incrimination and the Fight Against Doping in Sport«: Top athletes suspected of doping are confronted with two prosecution regimes. On the one hand, criminal procedural law is characterized by the privilege against selfincrimination. On the other hand, sports association law contains many regulations that force athletes to cooperate. It regularly forces the athlete to produce self-incriminating evidence. Nevertheless, the regulations do not violate German law. However, some of the evidence based on them may not be used in criminal proceedings.
(Author portrait)
Jonas Joosten studied law at the universities of Düsseldorf, Jaén and Münster. He passed the First Juridical Examination in April 2017 and began his legal clerkship at the Münster District Court. In August 2019, he passed the Second Juridical Examination. He then wrote his dissertation at the University of Münster under the supervision of Prof. Dr. Mark Deiters (Chair of Criminal Law, Criminal Procedure Law and Commercial Criminal Law). During this time, he also worked there as a research assistant. Jonas Joosten has been working as an attorney at law with a specialisation in criminal tax law in Cologne since 2023.



