Die grundrechtsschaffende Gewalt. : Vorschlag für eine Methodik zur Prüfung der Schaffung neuer Grundrechte durch die Verfassungsgerichte. (Schriften zum Öffentlichen Recht 1515) (2023. 102 S. 233 mm)

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Die grundrechtsschaffende Gewalt. : Vorschlag für eine Methodik zur Prüfung der Schaffung neuer Grundrechte durch die Verfassungsgerichte. (Schriften zum Öffentlichen Recht 1515) (2023. 102 S. 233 mm)

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  • 製本 Paperback:紙装版/ペーパーバック版
  • 商品コード 9783428190072

Description


(Short description)
Die Kreation neuer Grundrechte durch die »grundrechtsschaffende Gewalt« wirft wichtige Probleme und Herausforderungen für die Dogmatik. Bislang hat sich diese nicht mit jenen Problemen befasst, obwohl sie nicht nur in der Theorie, sondern auch in der Praxis von großer Bedeutung sind. Um eine unverhältnismäßige Expansion des Grundrechtskatalogs und die Etablierung unnötiger oder praktisch wirkungsloser Grundrechte zu vermeiden, müssen die Verfassungsgerichte über eine spezifische Methodik verfügen.
(Text)
Verfassungsgerichte können »Motor« oder »Bremse« für soziale, technische und rechtliche Veränderungen sein. Bei der Kreation neuer Grundrechte üben die Verfassungsgerichte eine »mitkonstituierende Gewalt« aus. Diese mitkonstituierende Gewalt äußert sich in der Kontrolle von Verfassungsänderungsgesetzen, in der Verfassungswandlung und vornehmlich in der Kreation neuer Grundrechte. Die Kreation neuer Grundrechte durch die »grundrechtsschaffende Gewalt« (d.h. Verfassungsgerichte) wirft wichtige Probleme und Herausforderungen für die Dogmatik. Bislang hat sich diese nicht mit diesen Problemen befasst, obwohl sie nicht nur in der Theorie, sondern auch in der grundrechtlichen Praxis von großer Bedeutung sind. Um eine unverhältnismäßige Expansion des Grundrechtskatalogs und die Etablierung unnötiger oder praktisch wirkungsloser Grundrechte zu vermeiden, müssen die Verfassungsgerichte über eine spezifische Methodik verfügen.
(Table of content)
A. EinführungB. BestandaufnahmeVerfassungsgerichtliche Bestandsaufnahme - Dogmatische BestandaufnahmeC. Begriffliche KlarstellungenBegriffliche Ursprünge - »Anerkennung«, »Positivierung«, »Entwicklung« und »Kreation« der GrundrechteD. Kreationsimpulse für GrundrechteGrundrechte und soziale Wirklichkeit - Relationen - Impulse zur Transformation der Grundrechte - »Resilienz« der Grundrechtsnormen - Verfassungsgerichte: »Vorreiter« des gesellschaftlichen Wandels? - Verfassungsgerichte: »letzter Interpret« der sozialen Veränderungen?E. Die grundrechtsschaffende GewaltEine Institution, verschiedene Typisierungen - Funktion und Gewalt der Verfassungsgerichte bei der Kreation neuer Grundrechte - Mitkonstituierende Funktion der VerfassungsgerichteF. Dogmatische Fragen bei der Kreation neuer GrundrechteEchte Grundrechte? - Rangordnung neuer Grundrechte - Schutzbereiche neuer Grundrechte - Grenzen der neuen Grundrechte - Interpretation neuer Grundrechte - Wandel der neuen GrundrechteG. Vorschlag einer Methodik zur Prüfung der Kreation neuer Grundrechte durch die VerfassungsgerichteNotwendigkeit einer Methodik - Einblick in das Völkerrecht und das vergleichende Verfassungsrecht - Eigener Vorschlag einer fünfstufigen Methodik zur Prüfung der Schaffung neuer GrundrechteH. Anwendung der Methodik am Beispiel der Bundesnotbremse II-Entscheidung des BVerfGVorüberlegungen - Kontextualisierung der Entscheidung des BVerfG - Die Kreation des »Rechts auf schulische Bildung« durch das BVerfGI. ErgebnisNeue Grundrechte zu erfinden ist Sache der VerfassungsgerichteLiteratur- und Sachverzeichnis
(Text)
»The Fundamental Rights-Creating Power. Proposal for a Methodology for the Examination of the Creation of New Fundamental Rights by the Constitutional Courts«: The creation of new fundamental rights by the 'fundamental rights-creating power' raises important problems and challenges for doctrine. So far, the dogmatic has not addressed these problems, although they are of great importance not only in theory, but also in practice. In order to avoid a disproportionate expansion of the catalog of fundamental rights and the establishment of unnecessary or practically ineffective fundamental rights, constitutional courts must have a specific methodology.

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