Gebietsbezogener Drittschutz im Baurecht. : Zur Figur eines "besonderen Gebietserhaltungsanspruchs".. Dissertationsschrift (Schriften zum Öffentlichen Recht 1516) (2024. 412 S. 2 schw.-w. Tab. 233 mm)

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Gebietsbezogener Drittschutz im Baurecht. : Zur Figur eines "besonderen Gebietserhaltungsanspruchs".. Dissertationsschrift (Schriften zum Öffentlichen Recht 1516) (2024. 412 S. 2 schw.-w. Tab. 233 mm)

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  • 製本 Paperback:紙装版/ペーパーバック版
  • 商品コード 9783428189168

Description


(Short description)
Hinter der Figur eines »besonderen Gebietserhaltunsganspruchs« steht der Versuch, gebietsbezogenen Drittschutz auszuweiten. Das Meinungsbild zu einer solchen Erweiterung ist diffus, der dogmatische Hintergrund mit dieser Arbeit erstmals eingehend erforscht. Das Ergebnis der Untersuchung ist eindeutig: Die inhaltliche Erweiterung des Gebietserhaltungsanspruchs ist nicht begründbar und der Abgrenzung einer besonderen Form bedarf es auch begrifflich nicht.
(Text)
In Baunachbarklagen wurde in den letzten Jahren nicht selten ein »spezieller Gebietsprägungserhaltungsanspruch« oder ein »Anspruch auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung eines Baugebiets« geltend gemacht. Hinter dieser Annahme einer besonderen Form des Gebietserhaltungsanspruchs steht der Versuch, gebietsbezogenen Drittschutz auszuweiten. Nachbarn soll die Abwehr solcher Vorhaben erleichtert werden, die nach den Artfestsetzungen zwar zulässig sind, aber das Baugebiet in seiner Gesamtheit gefährden. Das Meinungsbild zu einer solchen Erweiterung gebietsbezogenen Drittschutzes ist diffus.
In dieser Arbeit werden die verschiedenen Ansätze für einen »besonderen Gebietserhaltungsanspruch« ihren objektiv-rechtlichen Grundlagen zugeordnet und ihr dogmatischer Hintergrund hinterfragt. Das führt zu der Erkenntnis, dass es weder begrifflich der Abgrenzung einer besonderen Form des Gebietserhaltungsanspruchs bedarf noch die Erweiterung seines Anwendungsbereiches begründbar ist.

(Table of content)
1. Bundesrechtlich angelegte Nutzungsgrenzen im Geltungsbereich eines BebauungsplansZulässige bauliche Nutzung im Geltungsbereich eines Bebauungsplans - Korrigierende Instrumente im Vollzug der Planung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung2. Die Anerkennung einer drittschützenden Funktion der Nutzungsgrenzen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans kraft BundesrechtsDie Heranziehung der Rechtssätze des einfachen Rechts als Grundlage des Drittschutzes - Die Anerkennung von partiell drittschützenden Normen mit der Entwicklung einer Subjektivierungsformel auf Basis eines Rücksichtnahmegebots - Die Weiterentwicklung der Schutznormtheorie für die Ableitung von Drittschutz - Die Etablierung subjektiver öffentlicher Rechte kraft Bundesrechts durch die Anerkennung eines Gebietserhaltungsanspruchs - Die Modifizierung der dogmatischen Herleitung des Gebietserhaltungsanspruchs - Zusammenfassung - Systematische Darstellung des Drittschutzes aus den in der BauNVO objektiv-rechtlich angelegten Nutzungsgrenzen3. Genereller Drittschutz kraft Bundesrechts aus Festsetzungen außerhalb der BaugebietstypologieModifizierende Festsetzungen - Festsetzungen über Quantität, Intensität und Gestaltung baulicher Nutzung4. Genereller Drittschutz kraft Bundesrechts auf die Erhaltung von Charakter und Eigenart eines Baugebiets - die Figur eines »besonderen Gebietserhaltungsanspruchs«Zwei Ansätze für einen besonderen Gebietserhaltungsanspruch - Der abstrakte Ansatz - Die Erweiterung des Gebietserhaltungsanspruchs auf Grundlage der abstrakten Gebietsverträglichkeit - Der konkrete Ansatz - Die Erweiterung des Gebietserhaltungsanspruchs auf Grundlage von 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO - Zuordnung beider Ansätze in die Systematik des aus der BauNVO abgeleiteten Drittschutzes - Der Meinungsstand zu einem konkreten Ansatz in Literatur und oberverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung
(Author portrait)
Annette Eichinger studierte von 2010 bis 2015 Rechtswissenschaften an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg und dem Trinity College Dublin. Das Rechtsreferendariat leistete sie anschließend im Bezirk des Oberlandesgerichts Nürnberg ab. Von 2015 bis 2018 arbeitete sie auch als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Öffentliches Recht und Rechtsphilosophie an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg. Seit 2018 ist sie als Justiziarin der Stadt Nürnberg tätig.

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