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Der Leistungsgrundsatz bestimmt zentrale Vorgaben für Besetzungsverfahren, die in vielen Fällen mit einer Ausschreibung beginnen. Die Arbeit beschäftigt sich mit der Frage, ob aus Art. 33 Abs. 2 GG eine verfassungsrechtliche Ausschreibungspflicht folgt und wie eine solche umzusetzen ist. Es zeigt sich, dass die öffentliche Ausschreibung das einzige Mittel ist, um den gleichen Zugang zu den öffentlichen Ämtern zu gewährleisten. »The Publication of Vacant Positions in Civil Service Law«: The paper deals with the question of whether a constitutional duty to publicize vacant positions follows from Article 33 (2) of the Basic Law and how such a duty is to be implemented. Without the publication of vacant positions the potential applicant is incapable of applying and cannot exercise his or her rights under Article 33 (2) of the Basic Law. It is shown that public tendering is the only means of guaranteeing equal access to public offices. 1. Einleitung2. Verfassungsrechtliche GrundsätzeAnalyse des (Beamten)-Verfassungsrechts: Art. 33 Abs. 2 GG als grundlegender Anknüpfungspunkt - Die Ausschreibungspflicht im verfassungsrechtlichen Normgefüge3. Die Ausschreibungspflicht im NormkontextAnalyse des einfachen Rechts: Ausschreibung nach spezialgesetzlichen Regelungen - Ausschreibung in den Beamtengesetzen des Bundes und der Länder - Zwischenfazit - Verfassungsrechtliche Rechtfertigung der gesetzlichen Ausnahmen - Rechtsfolge des Verstoßes4. Rechtliche Probleme bei der Ausschreibung (»wie«)Problemaufriss - Manipulations- und Missbrauchsbeispiele - Gesetzliche Vorgaben an die Art und Weise der Ausschreibung - Ausblick: Vorschlag einer gesetzlichen Regelung - Adressat der Ausschreibungspflicht5. Rechtsschutz bei fehlender und fehlerhafter AusschreibungKonkurrentenstreitverfahren - Schadensersatz - Verfassungsbeschwerde6. Kernthesen und SchlussbetrachtungDie öffentliche Ausschreibung ist das einzige Mittel, um den gleichen Zugang zu den öffentlichen Ämtern zu gewährleisten - Zwischen der Organisationshoheit des Dienstherrn und Art. 33 Abs. 2 GG besteht kein Spannungsverhältnis - Einschränkungen und Ausnahmen von der von Verfassungs wegen geforderten Ausschreibungspflicht sind nur durch Grundrechte Dritter oder andere Belange von Verfassungsrang zu rechtfertigen - Die einfachgesetzliche Rechtslage enthält unzureichende Ausschreibungspflichten - Die einfachgesetzliche Rechtslage ist zu großen Teilen verfassungswidrig - Die unzureichende Ausgestaltung der Art und Weise der Ausschreibungspflicht ermöglicht Missbrauch und Manipulation - Es bedarf einer einheitlichen Regelung der Art und Weise der Ausschreibungspflicht - Unterlegenen Bewerbern steht bei unterbliebener oder fehlerhafter Ausschreibung der Rechtsweg offenLiteraturverzeichnis, Sachwortregister Liza Lutze studied law at Leibniz Universität Hannover. After her first state examination in 2019, she worked as a research assistant at the Chair of Public Law and Administrative Science under Prof. Dr. Veith Mehde, mag. rer. publ. until September 2021, where she wrote her thesis. Since September 2021, Liza Lutze has been a trainee lawyer at the Higher Regional Court of Celle. »Lutze hat mit ihrer Dissertation ein wichtiges Werk vorgelegt, das für das Verständnis rechtmäßigen Handelns im Beamtenrecht wichtig ist, für die Möglichkeiten, als potenziell rechtswidrig übergangene Bewerberin oder Bewerber Rechtsschutz zu erlangen, ist ihr Buch unverzichtbar. Das Werk darf in keiner Bibliothek einer polizeilichen Hochschule oder eines Innenministeriums fehlen.« Prof. Dr. jur. Dieter Müller, in: Die Polizei, 12/2023 »Das Buch von Lutze kann deshalb allen empfohlen werden, die sich mit Stellenausschreibungen im öffentlichen Dienst befassen bzw. befassen müssen.« Dr. Jörg-Michael Günther, in: Nordrhein-Westfälsiche Verwaltungsblätter, 9/2023



