Description
(Short description)
"Gleichheit der Besteuerung" ist ein ambivalenter Grundsatz. Er kann den Abzug von Aufwendungen von der Bemessungsgrundlage ebenso wie ihren Nichtabzug - Stichwort "Nachbargleichheit" (Hensel) - gebieten. Vor diesem Hintergrund untersucht die vorliegende Arbeit, inwieweit Kosten, die der Bürger zur Durchsetzung seiner Rechte aufwendet, als außergewöhnliche Belastung nach
33 EStG anzuerkennen sind. Der Autor erarbeitet hierzu einen neuen Ansatz und veranschaulicht diesen anhand von Fallgruppen.
(Text)
Möchte der Bürger seine Rechte durchsetzen, hat er im Staat des Grundgesetzes vor die Gerichte zu ziehen; das Rechtstaatsprinzip verbietet es ihm, seine Ansprüche eigenmächtig durchzusetzen. Diese Überlegung veranlasste den Bundesfinanzhof im Jahr 2011, seine Rechtsprechung auf dem Gebiet der Abziehbarkeit von Prozesskosten nach 33 EStG neu zu justieren - derartige Aufwendungen sollten nunmehr pauschal »aus rechtlichen Gründen« zwangsläufig sein. Hierauf reagierte der Gesetzgeber mit 33 Abs. 2 S. 4 EStG: Die Norm sieht seit dem Veranlagungszeitraum 2013 vor, dass »Kosten für die Führung eines Rechtsstreits« nur noch im Ausnahmefall abziehbar sind. Die Arbeit untersucht, in welchem Umfang ein Abzug von Kosten der Rechtsverfolgung als außergewöhnliche Belastung de lege lata in Betracht kommt. Der Autor entwickelt hierzu ein am Grundsatz der »Gleichheit der Besteuerung« orientiertes Normverständnis und veranschaulicht seine Ergebnisse anhand von Fallgruppen.
(Table of content)
1. Einleitung: Gleichheit der Besteuerung. Ziel und Rechtfertigung der Untersuchung - Relevanz der Thematik jenseits des Steuerrechts - Begrenzung der Fragestellung - Gang der Untersuchung2. Abzugstatbestand und Abzugsgegenstand: Einkommensteuer und außergewöhnliche Belastungen - Kosten der Verteidigung subjektiver Rechte - Abgrenzung des privaten vom beruflichen Rechtsverfolgungsaufwand3. Rechtsverfolgungskosten in der Praxis: Rechtsprechung bis ins Jahr 2011 - Änderung der Rechtsprechung am 12.5.2011 - Erwiderung des Gesetzgebers: 33 Abs. 2 S. 4 EStG - »Rolle rückwärts«. Abermalige Änderung der Rechtsprechung des BFH am 18.6.20154. 33 Abs. 2 S. 4 EStG als »Status quo« - Der Meinungsstand zum Normverständnis: Divergenzen in der Frage der Abziehbarkeit von Scheidungskosten - Divergenzen im Verständnis der Normbestandteile5. Die Methodik der Auslegung als Ausgangspunkt: Bedeutung der Auslegung - Verfassungsrechtliche Einflüsse - Ziel der Auslegung - Auslegungskriterien6. Bestimmung des zutreffenden Inhalts von 33 Abs. 2 S. 4 EStG - »Rechtserkenntnis«: Wortlaut - Vorgaben der Verfassung - Vorgaben des Unionsrechts - Vorgaben der EMRK -Entstehungsgeschichte - Übrige Systematik - Teleologie7. Abziehbarkeit nach Fallgruppen - »Rechtsetzung«: Allgemeines - Streitigkeiten aus dem Bereich des Zivilrechts - Familienrechtliche Verfahren - Strafprozess - Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten8. Zusammenfassende Thesen und Schlussbetrachtung: Thesen - SchlussbetrachtungLiteratur- und Sachverzeichnis
(Text)
»Costs of Legal Enforcement and Equality of Taxation. A Study of the Tax Deductibility of Private Expenses in Defense of Individual Rights«»Equality of taxation« is an ambivalent principle. It can command the deduction of expenses from the assessment basis as well as their non-deduction. Against this background, the study examines the extent to which costs that citizens spend to enforce their rights can be recognized as an extraordinary burden under Section 33 of the German Income Tax Act. The author develops a new approach and illustrates this using case groups.



