Description
(Short description)
Auf Grund des Rechtsinstituts der unmittelbaren Anwendbarkeit werden soziale Menschenrechte durch Gerichte wenig angewendet. Das Buch erarbeitet anhand des Rechts auf tertiäre Bildung nach dem UN-Sozialpakt in Deutschland und Chile eine Definition dieses Instituts und zeigt, dass es in sich widersprüchlich ist. Es argumentiert, dass das Institut nicht notwendig ist, da die von ihm behandelten Probleme mittels genauer Bestimmung von Inhalt, Geltung und Berechtigung aufgelöst werden können.
(Text)
Das Recht auf tertiäre kostenfreie Bildung aus dem UN-Sozialpakt wurde in Deutschland von den Gerichten nicht angewendet. Dieses Phänomen zeigt sich auch bei anderen sozialen Menschenrechten in anderen Jurisdiktionen. Grund hierfür ist vor allem das Rechtsinstitut der unmittelbaren Anwendbarkeit. Dieses besagt, dass es Rechtnormen gibt, die, obwohl sie geltendes Recht sind, von Gerichten nicht angewendet werden können oder dürfen. Das Buch erarbeitet eine genaue Definition dieses Instituts und zeigt dann, dass es in sich widersprüchlich ist. Es argumentiert, dass das Institut zudem nicht notwendig ist, da die von ihm behandelten Probleme mittels genauer Bestimmung von Inhalt der Norm, ihrer Geltung in einem konkreten Rechtssystem und den durch sie Berechtigten und Verpflichteten aufgelöst werden können. Beispiel für die Diskussion bildet das Recht auf tertiäre Bildung nach dem UN-Sozialpakt in Deutschland und Chile.
(Table of content)
A. EinleitungB. Grundlagen, Beschränkungen und FragestellungC. Inhalt des Rechts auf tertiäre Bildung nach Art. 13 IPwskRMaterieller Inhalt des Rechts auf tertiäre Bildung - Modifizierung durch den allgemeinen Teil des IPwskRD. Unmittelbare AnwendbarkeitDefinition der unmittelbaren Anwendbarkeit - Was ist Recht, das nicht (irgendwo) unmittelbar anwendbar ist? - Unmittelbare Anwendung auf der nationalen Ebene - Unmittelbare Anwendung auf der völkerrechtlichen Ebene - Auflösung des Problems der unmittelbaren Anwendbarkeit in andere KategorienE. Berechtigte und VerpflichteteTheorie der Berechtigung durch Rechte - Berechtigende Rechte auf völkerrechtlicher Ebene - Innerstaatlich berechtigende Rechte als völkerrechtliche Pflicht - Berechtigende Rechte auf nationaler EbeneF. Folgen der Abschaffung des Instituts der unmittelbaren AnwendbarkeitDogmatisch möglich - Negative NebeneffekteG. ErgebnisInhaltlich zurückhaltendes Recht auf Bildung - Weitgehender Wegfall des Instituts der unmittelbaren Anwendbarkeit - Genaue Untersuchung der Frage der Berechtigten und Verpflichteten - Keine negativen NebenwirkungenH. Beispiele für die Anwendung des Art. 13 IPwskRDeutschland - ChileI. SchlussUN-DokumentenverzeichnisLiteratur- und Stichwortverzeichnis
(Text)
»The Illusory Institute of Non-Self-Executing Norms: An Analysis of the Right to Tertiary Education Arising from Art. 13 ICESCR«The dogmatic institute of non-self-executing norms is a mayor hinderance in using social, economic and cultural human rights in courts. This book defines the institute by referring to the example of the right to tertiary education, Art. 13 of the Covenant of Economic, Social and Cultural Rights. It shows the theoretical and practical insufficiencies of the institute and how its supposed function instead can be achieved by a clear analysis of content, validity and subjectivity of a norm of law.
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