Description
(Short description)
Mittelpunkt der Arbeit ist der Konflikt, der durch das Verbot von Meinungsäußerungen zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung entsteht, obwohl die Meinungsfreiheit für diese Grundordnung als "schlechthin konstituierend" erachtet wird. Der Autor analysiert das daraus entstehende Spannungsverhältnis und hinterfragt die Funktionalität demokratieschützender Meinungsäußerungsverbote (konkret:
83, 86, 86a (Abs. 1 Nr. 1) und 90a StGB) als Instrumente wehrhafter Demokratie.
(Text)
Mittelpunkt der Arbeit ist der Konflikt, der durch das Verbot von Meinungsäußerungen zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung entsteht, obwohl die Meinungsfreiheit für diese Grundordnung gemeinhin als "schlechthin konstituierend" erachtet wird. Der Autor nimmt diesen Konflikt zum Anlass, das daraus entstehende Spannungsverhältnis u.a. aus demokratietheoretischer Sicht zu analysieren und die Funktionalität demokratieschützender Meinungsäußerungsverbote als Instrumente wehrhafter Demokratie zu hinterfragen. Exemplarisch werden diese Fragen anhand der Verbote in den
83, 86, 86a (Abs. 1 Nr. 1) und 90a StGB erarbeitet. Der Autor kommt zu dem Ergebnis, dass diese gesetzlichen Verbote dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung mitunter zuwiderlaufen und sich nur teilweise als wirksame Instrumente wehrhafter Demokratie darstellen.
(Table of content)
A. EinleitungB. Gang der UntersuchungC. Verfassungsgeschichtliche, -rechtliche und demokratietheoretische Grundlagen: Das Bedeutungsspektrum der Meinungsfreiheit im GrundgesetzD. Meinungsäußerungsverbote zum Schutz der fdGE. Demokratietheoretische Grundlagen und Begründungsfragen der wehrhaften DemokratieF. Die Meinungsäußerung als Gefahr für die Demokratie: Interdisziplinäre Vorüberlegungen zur Wirkweise und zum Gefahrenpotential von SpracheG. Meinungsäußerungsdelikte im Lichte der UntersuchungH. GesamtergebnisLiteratur- und Stichwortverzeichnis
(Review)
»Das vorliegende Buch markiert einen wichtigen Schritt vom Staats- zum Verfassungsschutzrecht, welches sich nicht nur so nennt, sondern auch seine Selbstbezeichnung, seinen Gegenstand und dessen Vorgaben ernst nimmt. Wer zeitgemäßes Verfassungsschutz(straf)recht betreiben will, muss sich an den hier erreichten Maßstäben messen lassen. Ein großer Wurf!« Prof. Dr. Christoph Gusy, in: Goltdammer´s Archiv für Strafrecht, 6/2020
(Text)
»Freedom of Expression for the Enemies of Freedom? Prohibitions of Expression for the Protection of the Free Democratic Basic Order as Instruments of Defensive Democracy«The focus of the work is the conflict that arises through the prohibition of expressions in order to protect the so-called "free democratic basic order", although freedom of expression for this basic order is generally regarded as "par excellence constituting" in German jurisprudence. The author analyses the resulting tension and questions the functionality of democracy-protecting prohibitions of expression as instruments of defensive democracy.



