Description
(Short description)
In der wissenschaftlichen Diskussion über die Reform des Unternehmenssanktionenrechts wird häufig die Frage vernachlässigt, ob der Täterbegriff des geltenden Strafrechts auf Verbände übertragen werden kann. Die vorliegende Untersuchung zeigt auf, dass sich die Täterschaft von Verbänden in die geltenden Strukturen einpassen lässt. Juristische Personen haben die Fähigkeit, nicht nur Normadressat, sondern selbst Normautor zu sein. Ebenso wie natürliche Personen haben sie Einfluss auf die Entstehung gleicher Freiheit, weshalb sie sich auch so organisieren müssen, dass sie dieser Freiheit gerecht werden.
(Text)
In der wissenschaftlichen Diskussion über die Reform des Unternehmenssanktionenrechts dominieren traditionell Überlegungen, ob juristische Personen und Verbände schuldhaft handeln können. Darüber wird häufig die Frage vernachlässigt, ob der Täterbegriff des geltenden Strafrechts auf Verbände übertragen werden kann. Die vorliegende Untersuchung zeigt auf, dass sich eine Täterschaft von Verbänden in die geltenden Strukturen einpassen lässt, womit zugleich ihre Voraussetzungen umgrenzt werden. Juristische Personen haben die Fähigkeit, nicht nur Normadressat, sondern selbst Normautor zu sein. Ebenso wie natürliche Personen haben sie Einfluss auf die Entstehung gleicher Freiheit, weshalb sie sich auch so organisieren müssen, dass sie dieser Freiheit gerecht werden. Zur Gestaltung des Organisationskreises des Verbandes sind dessen Leitungspersonen berufen, deren Handlungen dem Verband als eigene zugerechnet werden können. Eine Täterschaft im Sinne des geltenden Strafrechts resultiert hieraus nur dann, wenn die Anknüpfungstat als personales Unrecht der juristischen Person missbilligt wird. Der Autor resümiert, dass eine solche Verbandstäterschaft in
30 OWiG adäquat umgesetzt ist, nicht dagegen im EU-Kartellrecht.
(Table of content)
A. Problematik: Sind juristische Personen Täter?Begriff der Verbandstäterschaft - Definition von Verbänden und Tätern - Die Übertragung auf das VerbandsstrafrechtB. MethodikProblematik - Konstruierbarkeit der Verbandstäterschaft durch Auslegung - Reichweite und Grenzen der RechtsschöpfungC. Verbände als Normadressaten und NormautorenFunktion und Inhalt der Rechtspersönlichkeit im Individualstrafrecht - Die juristische Person als Täter im Verbandsstrafrecht - Die juristische Person als Bußgeldadressat in 30 OWiG - Die wirtschaftliche Einheit als Täter im EU-KartellrechtD. Tathandlungen von VerbändenDie Rechtsverletzung durch die Tathandlung - Die Rechtsverletzung durch die juristische Person - Die Anknüpfungstat in 30 OWiG - Die Anknüpfungstat im EU-KartellrechtE. Der Unrechtsvorwurf gegenüber VerbändenDer Unrechtsbegriff im Individualstrafrecht - Der Unrechtsbegriff im Verbandsstrafrecht - Der Unrechtsbegriff in 30 OWiG - Der Unrechtsbegriff im EUKartellrechtF. Täterschaft und TatherrschaftGrundlagen der Tatherrschaftslehre - Übertragung der Tatherrschaftslehre auf das Verbandsstrafrecht - Anwendung auf 30 Abs. 1 OWiG - Anwendung auf das EU-KartellrechtG. Zusammenfassung und ErgebnisBestätigung der Arbeitshypothese: Der Strafbegriff als Grundlage eines übergreifenden Täterbegriffs - Die Konstruktion einer Täterschaft von Verbänden anhand der Rechtspersönlichkeit - Die finale Rechtsverletzung von Verbänden als Voraussetzung der Täterschaft - Die Missbilligung der Rechtsverletzung als personales Unrecht des Verbandes - Täterschaft von Verbänden als tatbestandliche HerrschaftLiteratur- und Stichwortverzeichnis



