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Description
(Short description)
Unterlässt es ein Emittent von Finanzinstrumenten, publizitätspflichtige Insiderinformationen zu veröffentlichen, oder veröffentlicht er unwahre Insiderinformationen, so ist er dem Anleger grundsätzlich zum Schadensersatz gemäß
97, 98 WpHG verpflichtet. In Betracht kommt neben dem Ersatz des Kursdifferenzschadens auch der Ersatz des Vertragsabschlussschadens. Die Arbeit widmet sich der Frage, unter welchen Voraussetzungen der jeweilige Schaden ersatzfähig ist.
(Text)
Unterlässt es ein Emittent von Finanzinstrumenten, publizitätspflichtige Insiderinformationen zu veröffentlichen, oder veröffentlicht er unwahre Insiderinformationen, so ist er dem Anleger grundsätzlich zum Schadensersatz gemäß
97, 98 WpHG verpflichtet, wenn dieser im Zeitraum der Desinformation eine Transaktion zu einem für ihn ungünstigeren Kurs tätigt. Die Arbeit widmet sich der Frage, welcher Schaden unter welchen Voraussetzungen ersatzfähig ist. Der Autor kommt zu dem Ergebnis, dass neben dem Kursdifferenzschaden auch der Vertragsabschlussschaden nach
97, 98 WpHG ersatzfähig ist. Voraussetzung für den Ersatz beider Schäden ist aber, dass der Anleger in seinem Vertrauen verletzt ist. Im Fall der Veröffentlichung unwahrer Insiderinformationen muss der Anleger auf die Richtigkeit der Insiderinformation vertraut haben. Im Fall der Nichtveröffentlichung publizitätspflichtiger Informationen muss der Anleger auf den Zustand vertraut haben, wie er sich ohne die Veröffentlichung darstellt.
(Table of content)
1. Einleitung2. Geschichte3. Die Ad-hoc-Mitteilungspflicht nach Art. 17 Abs. 1 MAR4. Voraussetzung eines Schadensersatzes nach 97 und 98 WpHG5. Der Schadensersatz nach den 97 und 98 WpHG6. Beschränkung des Schadensersatzes nach 98 WpHG auf den Kursdifferenzschaden?7. Haftungsbegründende Kausalität nach 98 WpHG8. Beweislast hinsichtlich der haftungsbegründenden Kausalität9. Die fraud on the market theory in den USA10. Die fraud on the market theory in Deutschland11. Die Problematik in Bezug auf 97 WpHG12. Zusammenfassung der ErgebnisseLiteratur- und Stichwortverzeichnis
(Text)
»The Damage to be Compensated in Accordance with Section 97, 98 WpHG (German Securities Trading Act)«If an issuer of financial instruments fails to publish insider information that is subject to disclosure or publishes untrue insider information, he is generally obliged to pay the investor damages in accordance with Section 97, 98 WpHG. In addition to compensation of the price difference damage, compensation for the contract damage can also be considered. The thesis deals with the question under which conditions the respective loss is eligible for compensation.