Kirchenrechtliches Arbeitsrecht. : Regelungen zu Loyalitätsobliegenheiten und Mitarbeitervertretungen und ihre Folgen in der staatlichen Rechtsordnung.. Dissertationsschrift (Schriften zum Bürgerlichen Recht 495) (2019. 427 S. 233 mm)

個数:

Kirchenrechtliches Arbeitsrecht. : Regelungen zu Loyalitätsobliegenheiten und Mitarbeitervertretungen und ihre Folgen in der staatlichen Rechtsordnung.. Dissertationsschrift (Schriften zum Bürgerlichen Recht 495) (2019. 427 S. 233 mm)

  • 在庫がございません。海外の書籍取次会社を通じて出版社等からお取り寄せいたします。
    通常6~9週間ほどで発送の見込みですが、商品によってはさらに時間がかかることもございます。
    重要ご説明事項
    1. 納期遅延や、ご入手不能となる場合がございます。
    2. 複数冊ご注文の場合は、ご注文数量が揃ってからまとめて発送いたします。
    3. 美品のご指定は承りかねます。

    ●3Dセキュア導入とクレジットカードによるお支払いについて
  • 【入荷遅延について】
    世界情勢の影響により、海外からお取り寄せとなる洋書・洋古書の入荷が、表示している標準的な納期よりも遅延する場合がございます。
    おそれいりますが、あらかじめご了承くださいますようお願い申し上げます。
  • ◆画像の表紙や帯等は実物とは異なる場合があります。
  • ◆ウェブストアでの洋書販売価格は、弊社店舗等での販売価格とは異なります。
    また、洋書販売価格は、ご注文確定時点での日本円価格となります。
    ご注文確定後に、同じ洋書の販売価格が変動しても、それは反映されません。
  • 製本 Paperback:紙装版/ペーパーバック版
  • 商品コード 9783428155101

Description


(Short description)
Wie wirkt kirchenrechtliches Arbeitsrecht auf die Arbeitsverhältnisse ein? Die Arbeit untersucht die Reichweite der arbeitsrechtlichen Kirchengesetzgebung und in einem rechtsgeschichtlichem und verfassungsrechtlichem Zugriff das Verhältnis von Kirchenrecht und staatlichem Recht. Das Kirchenrecht gilt nicht unmittelbar im Arbeitsverhältnis, sondern wirkt nur vermittelt durch das staatliche Recht; dieses ist gerade das Gestaltungsmittel zur Verwirklichung kirchlicher Selbstbestimmung.
(Text)
Die Arbeit untersucht, wie kirchenrechtliche Regelungen auf die Arbeitsverhältnisse bei kirchlichen Arbeitgebern einwirken. Dieses Kirchenrecht soll mit unterschiedlicher Begründung unmittelbar im staatlichen Rechtskreis gelten. Die Thesen fußen auf einer falschen Vorstellung vom Kirchenrecht und von der rechtlichen Stellung der Kirchen. In der Diskussion wird zudem die begrenzte personale Reichweite des Kirchenrechts übersehen. Schon kirchliche Rechtsträger, aber auch die Arbeitnehmer unterfallen oftmals der Kirchengesetzgebung nicht unmittelbar. Eine staatliche Norm kann die beschränkte Reichweite des Kirchenrechts nicht ausweiten.

Im staatlichen Rechtskreis wird das Kirchenrecht aufgrund der Befugnisnormen des staatlichen Rechts wirksam. Die Kirchen können sich - wie alle anderen Grundrechtsträger - der von der Rechtsordnung zur Verfügung gestellten Rechtsformen bedienen. Gestaltungsmittel zur Verwirklichung kirchlicher Selbstbestimmung sind damit v.a. das Privat- und Arbeitsrecht.
(Table of content)
Einleitung

Gegenstand und Fragestellung der Arbeit - Gang der Untersuchung

A. Reichweite des kirchenrechtlichen Arbeitsrechts

Die Dienstgemeinschaft - Dienstgemeinschaft und Parteibezeichnungen - Die »kirchlichen Arbeitgeber« - Die »kirchlichen Arbeitnehmer« - Anzahl und Wandel der Beschäftigungsformen

B. Selbstbestimmungsrecht und Kirchenrecht

Verfassungsrechtliche Stellung der Religionsgemeinschaften: normative Regelung - Das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften, Art. 137 Abs. 3 WRV - Kirchenrecht / Religionsgemeinschaftliches Recht - Religionsgemeinschaftliches Recht in der staatlichen Rechtsordnung

C. Kirchenrecht als unmittelbar normativ wirksames Recht im staatlichen Rechtskreis

Die Weimarer Ausgangslage - Koordinationslehre

D. Grundrechtsorientierte Auslegung des Selbstbestimmungsrechts

Kirchen als Teil der Gesellschaft - Körperschaftsstatus und Änderung des religiösen Feldes - Das grundrechtsorientierte Religionsverfassungsrecht des Grundgesetzes - Schrankenverständnis

E. Normative Wirkung durch Vermittlung staatlichen Rechts

Art. 137 Abs. 3 WRV - Regelungen des staatlichen Mitarbeitervertretungsrechts als Anerkennungsnormen - Kirchenklauseln in Arbeitsgesetzen

F. Begrenzte Reichweite kirchlichen Rechts

Rechtsstatus der Einrichtungsträger - Kirchenrechtliche Reichweite der kirchlichen Gesetze (Einrichtungsträger) - Bindung der Einrichtungsträger im staatlichen Rechtskreis - Bindung der Arbeitnehmer an das kirchliche Recht - Bindung der Arbeitnehmer im staatlichen Rechtskreis

G. »Eigenständiges Arbeitsrecht« der Kirchen?

»Eigener Weg«: nicht »Arbeitsvertrag« - Eingehung von Arbeitsverhältnissen keine eigene Angelegenheit i. S. d. Art. 137 Abs. 3 WRV - Selbstbestimmungsrecht und Arbeitsrecht - Loyalitätsobliegenheiten

Zusammenfassung

Literatur- und Sachwortverzeichnis

最近チェックした商品