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Artikel 36 der Istanbul-Konvention verpflichtet die Vertragsstaaten und damit auch Deutschland, alle Formen nicht einverständlicher Sexualkontakte unter Strafe zu stellen. Daraus ergab sich ein Reformbedarf für das vormals geltende deutsche Sexualstrafrecht, das den Einsatz von Zwang voraussetzte. Zu befürworten war eine Reform nach dem sogenannten "Nur ein Ja ist ein Ja"-Modell, wie es auch das Common Law vorsieht. Der Gesetzgeber hat dieses Konzept mit dem 50. StrÄndG nur zum Teil umgesetzt. »Incompleteness and Reform of the German Law Governing Sexual Offences against the Background of the Istanbul Convention«Section 36 of the Istanbul Convention obligates the member states and consequently even Germany to sentence all forms of nonconsensual sexual contacts. This led to a Need for reform of the former German law governing sexual offences, which expected the use of force. A reform in accordance with the concept »just yes means yes« conforming to the common law appeared to be preferable. With the last amending law the legislator has implemented it just partially. Einführung1. Völkerrechtliche Verpflichtungen zum Schutz des Rechts auf sexuelle SelbstbestimmungDer Schutz des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung durch die Europäische Menschenrechtskonvention - Das Urteil M. C. gegen Bulgarien - Das Übereinkommen des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen einschließlich häuslicher Gewalt: Instanbul-Konvention2. Lückenhaftigkeit des deutschen Sexualstrafrechts vor dem Hintergrund der Istanbul-KonventionHistorischer Abriss - Lückenhaftigkeit des Straftatbestandes der sexuellen Nötigung/Vergewaltigung i.d.F. des 6. Str.RG und des 33. StrÄndG3. Das Sexualstrafrecht des common lawVergleich der Rechtssysteme - Das englische Sexualstrafrecht4. Die Reform des deutschen Sexualstrafrechts: Vorschläge und NovellierungNein heißt Nein - Nur ein Ja ist ein Ja - Die Reformdiskussion im deutschen Bundestag - Das 50. Gesetz zur Änderung des Strafrechts zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen SelbstbestimmungZusammenfassungLiteratur- und Sachwortverzeichnis Astrid Kempe studierte 2006 bis 2011 Jura an der Martin-Luther-Universität Halle/Wittenberg, wo sie das Studium mit dem 1. juristischen Staatsexamen abgeschlossen hat. Von 2011 bis 2013 erfolgte die Referendarausbildung in Sachsen-Anhalt und das 2. juristische Staatsexamen. Von 2013 bis 2015 arbeitete sie als Lehrkraft am Lehrstuhl für Sexualstrafrecht/Rechtsphilosophie von Prof. Renzikowski und von 2015 bis 2017 als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Arbeits- und Sozialrecht von Prof. Nebe - MLU. »Insgesamt handelt es sich um ein gelungenes Buch. Wer sich für die Materie interessiert, dem sei es schon deshalb ans Herz gelegt, weil es sich gut liest und einen umfassenden sowie sachlichen Überblick über die Debatte gibt.« Dr. Garonne Bezjak, in: Goltdammer´s Archiv für Strafrecht, 1/2020



