Description
(Short description)
Mit Schaffung des
1631d BGB entschied der Gesetzgeber im Jahr 2012, dass die religiös motivierte Beschneidung männlicher Kinder aufgrund elterlicher Einwilligung grundsätzlich mit den kindlichen Rechten vereinbar ist. Die Arbeit analysiert die Vorschrift unter Einbeziehung bereits bestehender gesetzlicher Regelungen und Judikatur, die das Eltern-Kind-Verhältnis ausformen. Dem sich offenbarenden Anpassungsbedarf kann aus Sicht der Autorin mit der vorgeschlagenen Neuregelung begegnet werden.
(Text)
Die Arbeit unterzieht
1631d BGB, der die elterliche Entscheidung für eine allein religiös oder gesundheitsprophylaktisch motivierte Zirkumzision des männlichen Kindes decken kann, einer rechtlichen Analyse unter Bezugnahme des deutschen Verfassungsrechts und des internationalen Rechts. Die Auflösung der besonderen Spannungslage zwischen den Rechten des Kindes und den Rechten der Eltern bildet dabei einen Schwerpunkt und erfolgt unter Rückgriff auf bereits bestehende gesetzliche Regelungen und Judikatur, die das Eltern-Kind-Verhältnis bei Eingriffen in den kindlichen Körper ausformen. Ob
1631d Abs. 2 BGB, der unter bestimmten Voraussetzungen die Beschneidung durch nicht-ärztliche Beschneider zulässt, mit den Rechten der rituellen Beschneider der betroffenen Kinder und Eltern vereinbar ist, bildet einen weiteren wesentlichen Untersuchungsgegenstand. Die rechtliche Analyse der Vorschrift offenbart Anpassungs- und Ergänzungsbedarf, dem die im Rahmen der Arbeit vorgeschlagene Neuregelung elterlicher Einwilligungsmöglichkeit aus Sicht der Autorin gerecht werden kann.
(Author portrait)
Yvonne Christina Schmid studierte Rechtswissenschaften an der Universität Mannheim und der Radboud Universiteit Nijmegen, Niederlande. Nach dem Zweiten Juristischen Staatsexamen im Jahr 2012 war sie bis 2015 als wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer sowie Forschungsreferentin am Deutschen Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung Speyer tätig. Seit 2015 arbeitet Yvonne Christina Schmid als Rechtsanwältin.
(Table of content)
e Verbindlichkeit grundgesetzlicher Vorgaben - Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für 1631d BGB - Die kollektive Religionsfreiheit und das Selbstbestimmungsrecht religiöser Gemeinschaften - Die elterliche Entscheidungsbefugnis und deren Grenzen - Die abwägungsrelevanten Grundrechte des betroffenen Kindes - Abwägungsentscheidung: Eltern- vs. Kinderrechte im Fall der Knabenbeschneidung - Die Rechte der rituellen Beschneider - Der grundgesetzliche Gleichbehandlungsgrundsatz - Zusammenfassung der grundrechtlichen PrüfungF. Die Vereinbarkeit des 1631d BGB mit internationalem RechtÜbereinkommen über die Rechte des Kindes der Vereinten Nationen (KRK) - Europäische Menschenrechtskonvention - Internationaler Bürgerrechtepakt - Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten (Europäisches Minderheitenübereinkommen - EUMindÜbk)G. Notwendige Anpassungen: Ein ÜberblickH. Das nicht gelöste Problem: ErgebnisLiteratur- und Sachverzeichnis