Description
(Short description)
Für den Vorstand einer Obergesellschaft besteht die Pflicht zur Einrichtung eines zentralen Compliancesystems auch im dezentralen Konzern, da in der Praxis eine Haftung für Verstöße von Tochtergesellschaften zwar nicht nach deutschem Recht, aber nach EU-Kartellrecht und exterritorial angewendetem britischen und amerikanischen Recht besteht. Alle wesentlichen Elemente eines solchen Systems sind jedoch auch im faktischen AG-Konzern gesellschafts- und länderübergreifend zentral implementierbar.
(Text)
In der Praxis haftet die Obergesellschaft für Complianceverstöße ihrer Tochtergesellschaften zwar nicht nach deutschem Recht, aber sowohl nach EU-Kartellrecht als auch nach exterritorial angewendetem britischen und amerikanischen Anti-Korruptionsrecht. Obwohl sie im Gesetz so nicht angelegt ist, besteht diese Haftung im Ergebnis selbst in dezentral organisierten Unternehmensgruppen. Die Schadensabwendungspflicht des Vorstands einer Obergesellschaft beinhaltet daher die Pflicht zur Risikoreduzierung durch Änderungen der Unternehmensstruktur oder durch Einrichtung eines zentralen Compliancesystems. Letzteres erweist sich als wirtschaftlich vorzugswürdige Alternative.Die Arbeit belegt, dass alle wesentlichen Elemente eines solchen Compliancesystems im faktischen Aktienkonzern selbst bei maximaler Dezentralisierung und unter Berücksichtigung der gesetzlichen Schranken, insbesondere des Konzern- und Datenschutzrechts, gesellschafts- und länderübergreifend zentral implementierbar sind.
(Table of content)
1. Einführung und GrundlagenEinleitung - Grundlagen und Reichweite der Konzerncompliance - Rechtspflicht zur Konzerncompliance2. Die Zurechnung von Complianceverstößen auf die ObergesellschaftHaftungskonzepte bei Kartellverstößen und Korruption - Sanktionierung nach deutschem Recht - Der Konzern als wirtschaftliche Einheit im europäischen Kartellrecht - Verantwortlichkeit der Muttergesellschaft nach dem FCPA - Verantwortlichkeit der Muttergesellschaft nach dem UK Bribery Act - Ergebniszusammenfassung: Zurechnung von Complianceverstößen auf die Obergesellschaft3. Implikation aus den Haftungskonzepten für die Unternehmens- und ComplianceorganisationSchadensabwendung von der Obergesellschaft - Notwendigkeit zentraler Elemente des Konzern-CMS - Ergebniszusammenfassung und Abwägung der Handlungsalternativen4. Möglichkeit zentraler Konzerncompliance im dezentralen KonzernSpannungsverhältnis zentraler Strukturen im faktischen Aktienkonzern - Bestandteile eines CMS - Veranlassung eines zentralen Konzern-CMS - Feststellung und Ausgleich von Nachteilen - Verortung von Konzerncompliance als Zentralfunktion in einer Matrixorganisation - Ergebniszusammenfassung: Möglichkeit der Errichtung eines Konzern-CMS5. Fazit und Ergebnisse in ThesenLiteraturverzeichnisEntscheidungsverzeichnisVerzeichnis amtlicher Quellen und MaterialienStichwortverzeichnis
(Text)
»Centralized vs De-Centralized Compliance in a Group of Companies«Despite the adverse intention of the law, parent companies are liable for Non-Compliance of their subsidiaries per EU-Antitrust regulations and extraterritorial reach of the UK Bribery Act and U.S. Foreign Corrupt Practices Act. This research proves that, although not addressed by German law, the parent company can and must take actions to overcome the existing restrictions of data protection and German Stock Corporation laws, and enforce a central compliance system throughout all group entities.