Description
(Short description)
Seit Jahrzehnten kontrolliert der Deutsche Bundestag die Bundesregierung bei ihrer nachrichtendienstlichen Tätigkeit. Doch erst im Jahre 2009 hat sich die damalige Große Koalition entschlossen, die parlamentarische Kontrolle in diesem Bereich ausdrücklich im Grundgesetz zu verankern. Nicht zuletzt wegen des knappen Wortlauts von Art. 45d GG war die rechtliche Bedeutung dieses Artikels von Anfang an umstritten. Die Untersuchung greift den Meinungsstand auf und entwickelt eine eigene Bewertung.
(Text)
Im Jahre 2009 hat sich der Gesetzgeber entschlossen, die parlamentarische Kontrolle im nachrichtendienstlichen Tätigkeitsbereich des Bundes explizit im Grundgesetz zu verankern. Artikel 45d GG sieht seitdem die Einsetzung eines "Parlamentarischen Kontrollgremiums" vor. Die Untersuchung greift die unterschiedlichen rechtlichen Bewertungen dazu auf, stellt die Rechtslage vor und nach Implementierung dar und kommt zu dem Ergebnis, dass Art. 45d GG eine insoweit neubestimmende Wirkung auf das Kontrollverhältnis von Bundestag und Bundesregierung nicht beigemessen werden kann. Im Hinblick auf die zunehmend problematische "Vernachrichtendienstlichung der Polizei" entfaltet Art. 45d GG gleichwohl rechtliche Wirksamkeit, die vor allem von rechtspolitischem Interesse sein dürfte, zumal die Norm dem Prinzip der "wehrhaften Demokratie" zugleich eine rechtlich bedeutsame Stärkung verliehen hat.
(Table of content)
A. EinführungB. Struktur und Aufgaben der NachrichtendiensteDas Bundesamt für Verfassungsschutz - Der Bundesnachrichtendienst - Das Amt für den militärischen AbschirmdienstC. Zur Entstehungsgeschichte des heutigen Art. 45d im GrundgesetzZur historischen Ausgangslage - Das Gesetzgebungsverfahren zu Art. 45d GG und zum PKGrG n.F.D. Wandlungen im Kontrollbegriff durch Art. 45d GGKonkretisierung des Kontrollbegriffes in Art. 45d GG unter Abgrenzung zu anderen Kontrollarten - Art. 45d GG als konstitutive Ermächtigung zu parlamentarischer Kontrolle? - Adressat der Kontrolle - Erhöhte Legitimität der Kontrolle durch Art. 45d GG? - Zur Veränderung des verfassungsrechtlichen Kontroll- und BefugnisrahmensE. Die Bedeutung der »nachrichtendienstlichen Tätigkeit « nach Art. 45d GGDer Begriff »nachrichtendienstliche Tätigkeit« und dessen Konsequenzen - Art. 45d GG und das TrennungsgebotF. Das »Gremium« nach Art. 45d GG und dessen BedeutungGremium statt Ausschuss - Verfassungsrechtliche Vorgaben für die Errichtung des PKGr - Übertragung der verfassungsgerichtlichen Vorgaben auf das heutige PKGrG. Stärkung der formal-rechtlichen Position durch Art. 45d GGBestätigung der Regelungskompetenz für den einfachen Gesetzgeber - Konstitutive Schaffung eines Klagerechts vor dem Bundesverfassungsgericht durch Art. 45d GG?H. Art. 45d GG und das Prinzip der »wehrhaften Demokratie«Die »wehrhafte Demokratie« und deren Bedeutung für die Besetzung des PKGr - Art. 45d GG als Bestandteil des Prinzips der »wehrhaften Demokratie«I. Zusammenfassung und FazitLiteraturverzeichnis und Sachregister
(Review)
"Gleichwohl: Wer zukünftig zur parlamentarischen Kontrolle der hier interessierenden exekutiven Tätigkeiten forscht oder Art. 45d GG kommentiert, wird an der Untersuchung von Hempel kaum vorbeikommen." Prof. Dr. Fredrik Roggan, in: Deutsches Verwaltungsblatt, 21/2015



