Computerstrafrecht im Rechtsvergleich - Deutschland, Österreich, Schweiz. : Dissertationsschrift (Schriften zum Strafrecht 228) (2012. 287 S. 1 Abb.; 287 S. 233 mm)

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Computerstrafrecht im Rechtsvergleich - Deutschland, Österreich, Schweiz. : Dissertationsschrift (Schriften zum Strafrecht 228) (2012. 287 S. 1 Abb.; 287 S. 233 mm)

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  • 製本 Paperback:紙装版/ペーパーバック版
  • 商品コード 9783428137268

Description


(Short description)
Mit der immer weiteren Verbreitung von Computern und dem Internet gehen erhebliche Sicherheitsrisiken für die Informationsgesellschaft einher. Zu den Risiken zählen u. a. das Hacking und Phishing. Um dem entgegenzuwirken, wurden auf europäischer Ebene zwei Rechtsinstrumente, die Cybercrime Convention und der EU-Rahmenbeschluss 2005/222/JI, geschaffen. Diese führten zu einer Änderung der

202a, 303a und b StGB und einer Neuschaffung der

202b und c StGB, deren Umsetzung und Effektivität dargestellt und bezüglich derer Änderungsvorschläge unterbreitet werden.
(Text)
Daniel Schuh stellt die im Rahmen des 41. Strafrechtsänderungsgesetzes geänderten ( 202a, 303a und b) und neu eingefügten ( 202b und c) Vorschriften des deutschen Strafgesetzbuchs zur Bekämpfung der Computerkriminalität dar. Nach einer Erläuterung der Grundlagen für die Reform (Cybercrime Convention und EU-Rahmenbeschluss) erfolgt ein Vergleich unter anderem anhand ausgewählter Beispiele, wie Phishing und Hacking, mit den Vorschriften unserer Nachbarländer Österreich und der Schweiz.

Der Autor kommt zu dem Ergebnis, dass die deutschen Normen die Vorgaben der Cybercrime Convention und des EU-Rahmenbeschlusses konsequent umsetzen, die Computerkriminalität effektiv bekämpfen und nur kleiner Anpassungen bedürfen. Die Regelungen im österreichischen und schweizerischen Strafgesetzbuch offenbaren hingegen Strafbarkeitslücken. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse unterbreitet der Autor letztlich Änderungsvorschläge für die deutschen Vorschriften.
(Table of content)
A. Einleitung

Problemstellung - Zielsetzung und Gang der Untersuchung

B. Computerkriminalität und Internetkriminalität

Definition - Überblick über die Entwicklung des Computerstrafrechts in Deutschland, Österreich und der Schweiz

C. Internationale Rechtsinstrumente

Die Cybercrime Convention - Der EU-Rahmenbeschluss

D. Das 41. Strafrechtsänderungsgesetz - Überblick über die Änderungen und Vergleich mit der Cybercrime Convention und dem EU-Rahmenbeschluss

Das Ausspähen von Daten, 202a dStGB - Das Abfangen von Daten, 202b dStGB - Das Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten, 202c dStGB - Die Datenveränderung, 303a dStGB - Die Computersabotage, 303b dStGB

E. Die Umsetzung der Cybercrime Convention und des EU-Rahmenbeschlusses in Österreich durch die Strafrechtsänderungsgesetze 2002 und 2008

Widerrechtlicher Zugriff auf ein Computersystem, 118a öStGB - Verletzung des Telekommunikationsgeheimnisses, 119 öStGB - Missbräuchliches Abfangen von Daten, 119a öStGB - Missbrauch von Tonband- oder Abhörgeräten, 120 Abs. 2a öStGB - Datenbeschädigung, 126a öStGB - Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems, 126b öStGB - Missbrauch von Computerprogrammen oder Zugangsdaten, 126c öStGB

F. Die Strafbarkeit der Computerkriminalität in der Schweiz

Unbefugte Datenbeschaffung gemäß Art. 143 sStGB - Unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem gemäß Art. 143bis sStGB - Datenbeschädigung gemäß Art. 144bis sStGB

G. Unterschiede zwischen den jeweiligen Regelungen - Ein Vergleich anhand ausgewählter Beispiele

Computerspionage durch Auswertung von Hardware - Hacking - Computersabotage - Spammails - Phishing - Schwarzsurfen

H. Änderungsvorschläge

I. Zusammenfassung der Thesen

Anhang

Gesetzestexte

Literaturverzeichnis

Sachregister
(Review)
»[E]in interessantes Nachschlagewerk für jeden, der sich mit den Kern-Datendelikten beschäftigt und insbesondere Fragen hat, die sich auf neuere Änderungen beziehen, zu denen wenig Rechtsprechung und Literatur vorliegt.« Dr. Daniel Gutmann, in: Journal der Wirtschaftsstrafrechtlichen Vereinigung, 1/2014

»Ein Buch, das sowohl Einsteigern in diese Rechtsmaterie wie auch Experten des Cyber Crime in Wissenschaft und Praxis uneingeschränkt zu empfehlen ist.« Dr. Farsam Salimi, in: Journal für Strafrecht, 3/2012

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