Description
(Short description)
Wird die Rückgewähr eines Leistungsgegenstands vor der Rücktrittserklärung verschuldet unmöglich, sollte zur Vermeidung von Zufallsergebnissen im Verhältnis zur nachträglichen Unmöglichkeit ein Schadensersatzanspruch statt der Leistung begründet werden können. Nach Ausschluss sowohl einer direkten als auch einer analogen Regelung zeigt die Arbeit auf, dass die verschuldete anfängliche Rückgewährunmöglichkeit auf der Grundlage eines geänderten Verständnisses des Haftungsgrunds des
311a Abs. 2 BGB durch die
346 Abs. 4, 280 Abs. 1, 3, 283 BGB erfasst werden kann.
(Text)
Wird die Rückgewähr eines Leistungsgegenstands noch vor der Rücktrittserklärung unmöglich, stellt sich die Frage nach der Schadensersatzpflicht des diese Unmöglichkeit verschuldenden Leistungsempfängers. Ziel ist die Begründung eines Schadensersatzanspruchs statt der Leistung, um Zufallsergebnisse im Verhältnis zur nachträglichen Rückgewährunmöglichkeit zu vermeiden.
Die Autorin führt aus, weshalb ein solcher Schadensersatzanspruch nach dem bisherigen Verständnis der 280 ff. BGB und des 311a Abs. 2 BGB dem Gesetz weder direkt noch analog entnommen werden kann. Anschließend stellt sie dar, warum der Haftungsgrund des 311a Abs. 2 BGB anstatt in der Nichterfüllung des Leistungsversprechens in Parallele zu den 280 Abs. 1, 3, 283 BGB in einer Pflichtverletzung durch die Nichterfüllung der Leistungspflicht zu sehen ist und wie sich dies auf das Verständnis des 311a Abs. 2 BGB im allgemeinen Leistungsstörungsrecht auswirkte.
Unter Beleuchtung der Erforderlichkeit einer Verschiebung des Bezugspunkts des Vertretenmüssens in den Fällen anfänglicher Unmöglichkeit im allgemeinen Leistungsstörungsrecht sowie im Rückgewährschuldverhältnis gelangt Anja Käunicke schließlich zu dem Ergebnis, dass die anfängliche Rückgewährunmöglichkeit ebenso wie die nachträgliche von den 346 Abs. 4, 280 Abs. 1, 3, 283 BGB erfasst wird.
(Table of content)
Inhaltsübersicht: I. Einleitung - II. Bestehen eines gesetzlich geregelten Schadensersatzanspruchs (statt der Leistung):
346 Abs. 4 BGB als Ausgangspunkt - Schadensersatzpflicht aus dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht - III. Lösung über Analogiebildung: Planwidrige Regelungslücke - Vergleichbare Interessenlage - Keine Lösung über Analogiebildung - IV. Lösung über Änderung des Systemverständnisses: Alternatives Verständnis der Pflichtverletzung im Rahmen von
280 Abs. 1, 3, 283 BGB - Alternatives Verständnis des Haftungsgrundes in
311a Abs. 2 BGB - Auswirkung auf das Verständnis von
311a Abs. 2 BGB im Gesamtgefüge des allgemeinen Leistungsstörungsrechts - Konsequenz für die Erfassbarkeit der anfänglichen Rückgewährunmöglichkeit - Zusammenfassung - V. Die anfängliche Rückgewährunmöglichkeit im DCFR: Ersatzpflicht wegen anfänglicher Rückgewährunmöglichkeit nach dem DCFR - Fazit für die deutsche Regelung - VI. Zusammenfassung in Thesen - Literaturverzeichnis - Sachwortverzeichnis