Das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren (Art. 6 Abs. 1 EMRK) und sein Einfluss auf das russische Zivilprozess- und Zw (Veröffentlichungen des Walther-Schücking-Instituts für Internationales Recht an der Universität Kiel 18) (2013. 359 S. 359 S. 233 mm)

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Das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren (Art. 6 Abs. 1 EMRK) und sein Einfluss auf das russische Zivilprozess- und Zw (Veröffentlichungen des Walther-Schücking-Instituts für Internationales Recht an der Universität Kiel 18) (2013. 359 S. 359 S. 233 mm)

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  • 商品コード 9783428135912

Description


(Short description)
Das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren stellt ein Kernelement der Rechtsstaatlichkeit dar und ist in Art. 6 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verbürgt. Dank der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) hat es eine Gestaltung und Tragweite gefunden, die das Prozessrecht der europäischen Staaten wesentlich beeinflusst.

Anhand der Rechtsprechung des EGMR beschäftigt sich Alexej Laptew mit den in Art. 6 Abs. 1 EMRK ausdrücklich genannten sowie den vom EGMR entwickelten Garantien des fairen Verfahrens. Dabei wird ihr Einfluss auf die russische Rechtsordnung im Einzelnen untersucht. Der Autor kommt zum Ergebnis, dass Russland, trotz einiger Vollzugsdefizite, die notwendigen Reformen weitgehend erfolgreich auf den Weg gebracht hat, um das Zivilprozessrecht an die Vorgaben der EMRK zum Fairnessgebot anzugleichen.
(Text)
Das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren stellt ein Kernelement der Rechtsstaatlichkeit dar und ist in Art. 6 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verbürgt. Dank der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) hat es eine Gestaltung und Tragweite gefunden, die das Prozessrecht der europäischen Staaten wesentlich beeinflusst.

Anhand der Rechtsprechung des EGMR beschäftigt sich Alexej Laptew mit den in Art. 6 Abs. 1 EMRK ausdrücklich genannten sowie den vom EGMR entwickelten Garantien des fairen Verfahrens. Dabei wird ihr Einfluss auf die russische Rechtsordnung im Einzelnen untersucht. Der Autor kommt zu dem Ergebnis, dass Russland, trotz einiger Vollzugsdefizite, die notwendigen Reformen weitgehend erfolgreich auf den Weg gebracht hat, um das Zivilprozessrecht an die Vorgaben der EMRK zum Fairnessgebot anzugleichen.
(Table of content)
Einführung

1. Geschichtlicher Überblick

Art. 6 Abs. 1 EMRK als Ausdruck der Positivierung der Menschenrechte im Völkerrecht - Beitritt Russlands zur EMRK, ihre Bekanntmachung und Inkrafttreten - Einfluss der EMRK auf die russische Rechtsordnung unter besonderer Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 (historischer Überblick)

2. Russische Justiz im Lichte der EMRK

Gerichtssystem - Zwangsvollstreckungsorgane - Erschöpfung russischer innerstaatlicher Rechtsbehelfe nach Art. 35 Abs. 1 EMRK

3. EMRK in der russischen Rechtsordnung

Rang der EMRK in der russischen Rechtsordnung - Status der Leitentscheidungen des EGMR - Anwendung der EMRK und Leitentscheidungen des EGMR durch russische Gerichte

4. Geltungsbereich des Art. 6 Abs. 1 EMRK, Prüfungsdichte des EGMR und Verzicht auf Garantien des Art. 6 Abs. 1 EMRK

Geltungsbereich des Art. 6 Abs. 1 EMRK - Prüfungsdichte des EGMR - Verzicht auf Garantien des Art. 6 Abs. 1 EMRK

5. Ausdrückliche Garantien des Art. 6 Abs. 1 EMRK

Anforderungen an das Gericht - Recht auf ein faires Gerichtsverfahren - Öffentlichkeits- und Mündlichkeitsprinzip - Recht auf Entscheidung in angemessener Frist

6. Vom EGMR anerkannte Verfahrensgarantien

Recht auf Zugang zu Gericht - Recht auf Beachtung der Rechtskraft und Wiederaufnahme des Verfahrens - Anspruch auf effektive Urteilsvollstreckung

7. Folgen von Konventionsverletzungen

Individuelle Maßnahmen - Allgemeine Maßnahmen

Schlussbetrachtung

Anhang I-IV

Literatur- und Stichwortverzeichnis
(Author portrait)
Alexej Laptew, Jahrgang 1978; Studium der Rechtswissenschaften in Blagoweschtschensk (Russland) und Kiel (LL.M.); 2009 Promotion an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel; seit 2010 Rechtsreferent am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg (Frankreich).

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