Die tarifvertraglich gestützte Entgeltumwandlung im Betriebsübergang : Probleme und deren Lösung für die Praxis.. Dissertationsschrift (Schriften zum Sozial- und Arbeitsrecht 300) (2011. 355 S. 10 Abb.; 355 S., 10 schw.-w. Abb. 233 mm)

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Die tarifvertraglich gestützte Entgeltumwandlung im Betriebsübergang : Probleme und deren Lösung für die Praxis.. Dissertationsschrift (Schriften zum Sozial- und Arbeitsrecht 300) (2011. 355 S. 10 Abb.; 355 S., 10 schw.-w. Abb. 233 mm)

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  • 製本 Paperback:紙装版/ペーパーバック版
  • 商品コード 9783428135448

Description


(Short description)
Die Entgeltumwandlung auf tariflicher Basis führt im Betriebsübergang zu großen Problemen - zumal, wenn beim Betriebserwerber ein anderes tarifliches Umwandlungssystem gilt: Es konkurrieren nicht nur die verschiedenen Rechtsfolgen des
613a Abs. 1 BGB; vielmehr trifft das schutzwürdige Interesse des "übergehenden" Arbeitnehmers am weiteren Aufbau einer auf ihn zugeschnittenen betrieblichen Altersversorgung auf das Vereinheitlichungsinteresse des Erwerbers. Die Arbeit zeigt einen Lösungsweg.
(Text)
Die Entgeltumwandlung auf tariflicher Basis führt im Betriebsübergang zu großen Problemen - zumal, wenn beim Betriebserwerber ein anderes tarifliches Umwandlungssystem gilt: Es konkurrieren nicht nur die verschiedenen Rechtsfolgen des 613a Abs. 1 BGB; vielmehr trifft das schutzwürdige Interesse des »übergehenden« Arbeitnehmers am weiteren Aufbau einer auf ihn zugeschnittenen betrieblichen Altersversorgung auf das Vereinheitlichungsinteresse des Erwerbers. Ferstl identifiziert die Probleme und entwickelt einen eigenen Ansatz zur Funktionsweise der Entgeltumwandlung. Er fragt nach dem Schutz einer umwandlungsfinanzierten Anwartschaft. Vor allem aber macht und analysiert er Vorschläge, mit denen die Tariflage nach Betriebsübergang vereinheitlicht und bereits vorhandene umwandlungsfinanzierte Anwartschaften mit dem Umwandlungssystem des Erwerbers synchronisiert werden können.

Ausgezeichnet mit dem Preis der Alfred-Teves-Stiftung der Johannes Gutenberg-Universität Mainz 2011.
(Table of content)
A. Einleitung

B. Beispielsfall

C. Gang der Untersuchung

D. Funktionsweise der Entgeltumwandlung

E. Funktionsweise und Reichweite des Tarifvertrags

F. Regelungskompetenz der Tarifvertragsparteien bei der Entgeltumwandlung

Entgeltumwandlung und Anspruch auf Entgeltumwandlung - Regelungskompetenz im Hinblick auf das »Wie« der Entgeltumwandlung - Regelungskompetenz im Hinblick auf das »Ob« der Entgeltumwandlung - Ergebnis zur Regelungskompetenz der Tarifvertragsparteien bei der Entgeltumwandlung

G. Zusammenhang zwischen Entgeltumwandlungsvereinbarung und Tarifvertrag

Modelle der Entgeltumwandlungsvereinbarung mit Tarifbezug - Rechtliche Struktur der zulässigen Modelle der Entgeltumwandlungsvereinbarung mit Tarifbezug - Ergebnis zum Zusammenhang zwischen Entgeltumwandlungsvereinbarung und Tarifvertrag

H. Entgeltumwandlung nach dem zweiseitigen, tariflichen Opting-In-Modell i.e.S. und 613a Abs. 1 Satz 1-3 BGB

I. Modifikation der Rechtsfolgen des 613a Abs. 1 Satz 3 BGB zum Schutz der vom übergehenden Arbeitnehmer optierten Entgeltumwandlung

J. Recht zur Beendigung der Entgeltumwandlung für den Arbeitnehmer

K. Untersuchung einer Vereinheitlichungsmöglichkeit der betriebsübergangsbedingt uneinheitlichen Rechtslage

Erfassung aller übergehenden Arbeitsverhältnisse - Inhalt einer Überleitungsregelung: Vereinheitlichung der Versorgungsanwartschaften und -regelungen - Abwehr von Umgehungsmöglichkeiten betreffend die Überleitungsregelung - Ergebnis der Untersuchung einer Vereinheitlichungsmöglichkeit der betriebsübergangsbedingt uneinheitlichen Rechtslage

L. Schlussbetrachtungen

Rechtsprechungsverzeichnis

Literatur- und Sachwortverzeichnis
(Author portrait)
Dr. Matthias Ferstl studierte an der Ludwig-Maximilians-Universität in München Rechtswissenschaft. Einen Schwerpunkt seiner juristischen Ausbildung während Studium und Referendariat stellte das Gebiet des Arbeitsrechts dar. Seit seiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2005 hat er sich in seiner beruflichen Tätigkeit auf dieses Rechtsgebiet spezialisiert. Seit dem Jahr 2008 ist er Fachanwalt für Arbeitsrecht.

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