Die normative Restriktion des Heimtückebegriffes auf Basis der Teilverwirklichung von Rechtfertigungsgründen : Dissertationsschrift (Schriften zum Strafrecht 214) (2010. 218 S. 233 mm)

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Die normative Restriktion des Heimtückebegriffes auf Basis der Teilverwirklichung von Rechtfertigungsgründen : Dissertationsschrift (Schriften zum Strafrecht 214) (2010. 218 S. 233 mm)

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  • 製本 Paperback:紙装版/ペーパーバック版
  • 商品コード 9783428132379

Description


(Short description)
Die Tatausführungsbezogenheit der hergebrachten Heimtückedefinition bewirkt oftmals, dass nicht-höchststrafwürdiges Unrecht dem Mordtatbestand zugeordnet wird, weil unrechtsmindernde Tatumstände außer Betracht bleiben. Die Arbeit weist nach, dass nicht-höchststrafwürdige Tötungen durch eine erhebliche Teilverwirklichung von Rechtfertigungsgründen gekennzeichnet sind, deren unrechtsmindernde Wirkung bei der Restriktion der Heimtücke nutzbar gemacht werden kann.
(Text)
Die Tatausführungsbezogenheit der hergebrachten Heimtückedefinition bewirkt oftmals, dass nicht-höchststrafwürdiges Unrecht dem Mordtatbestand zugeordnet wird, weil unrechtsmindernde Tatumstände außer Betracht bleiben. Dies hat insbesondere eine unberechtigte Privilegierung von allenfalls schuldgeminderten Affekttaten im Gegensatz zu oftmals erheblich unrechtsgeminderten Konflikttaten zur Folge. Es wird herausgearbeitet, dass nicht-höchststrafwürdige Tötungen durch eine erhebliche Teilverwirklichung von Rechtfertigungsgründen gekennzeichnet sind, deren unrechtsmindernde Wirkung bei der Restriktion der Heimtücke nutzbar gemacht werden kann.

Ein weiterer Schwerpunkt der Arbeit liegt in einer Analyse der Entstehungsgeschichte des 211 StGB und dem daraus abgeleiteten Nachweis eines bedenklichen nationalsozialistischen Einflusses auf das geltende Recht.
(Author portrait)
Oisín Morris, Jahrgang 1979, nahm zum Wintersemester 1998/1999 das Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Osnabrück auf und setzte es ab dem Wintersemester 2000/2001 an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg fort, wo er im Jahr 2003 vor dem Justizprüfungsamt des Landes Sachsen-Anhalt das 1. juristische Staatsexamen ablegte. In der Zeit von 2004 bis 2007 war er wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl von Prof. Dr. Kohte an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg. In der Zeit von 2007 bis 2009 absolvierte er das Referendariat in Schleswig-Holstein im Landgerichtsbezirk Lübeck und legte schließlich vor dem Gemeinsamen Prüfungsamt der Länder Bremen, Hamburg und Schleswig-Holstein das 2. juristische Staatsexamen ab. Zu Beginn des Jahres 2010 wurde er als Richter beim Amtsgericht Hamburg eingestellt und an das Sozialgericht Hamburg abgeordnet.

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