Datenschutz oder Tatenschutz in der Versicherungswirtschaft. (Beiträge zum Informationsrecht 24) (2009. 202 S. 202 S. 233 mm)

個数:

Datenschutz oder Tatenschutz in der Versicherungswirtschaft. (Beiträge zum Informationsrecht 24) (2009. 202 S. 202 S. 233 mm)

  • 在庫がございません。海外の書籍取次会社を通じて出版社等からお取り寄せいたします。
    通常6~9週間ほどで発送の見込みですが、商品によってはさらに時間がかかることもございます。
    重要ご説明事項
    1. 納期遅延や、ご入手不能となる場合がございます。
    2. 複数冊ご注文の場合は、ご注文数量が揃ってからまとめて発送いたします。
    3. 美品のご指定は承りかねます。

    ●3Dセキュア導入とクレジットカードによるお支払いについて
  • 【入荷遅延について】
    世界情勢の影響により、海外からお取り寄せとなる洋書・洋古書の入荷が、表示している標準的な納期よりも遅延する場合がございます。
    おそれいりますが、あらかじめご了承くださいますようお願い申し上げます。
  • ◆画像の表紙や帯等は実物とは異なる場合があります。
  • ◆ウェブストアでの洋書販売価格は、弊社店舗等での販売価格とは異なります。
    また、洋書販売価格は、ご注文確定時点での日本円価格となります。
    ご注文確定後に、同じ洋書の販売価格が変動しても、それは反映されません。
  • 製本 Paperback:紙装版/ペーパーバック版/ページ数 202 S.
  • 商品コード 9783428130986

基本説明

Die datenschutzrechtliche Zulässigkeit von Datenübermittlungen zwischen privaten Versicherungsgebern zur Bekämpfung des Versicherungsbetrugs.

Description


(Text)
Das unrechtmäßige Einziehen von Versicherungsleistungen führt bei den Versicherungsgebern zu erheblichen Ausgabenpositionen. Dem begegnen die Versicherer teilweise durch Austausch von Risikodaten, Verdachtshinweisen und Vertragsbesonderheiten. Ein solcher Datenaustausch wird vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) als Hinweis- und Informationssystem (HIS) koordiniert.

Christian Schleifenbaum analysiert die datenschutzrechtliche Zulässigkeit dieses Datenaustauschs. Dabei geht er zunächst auf die Reichweite des Versicherungsgeheimnisses ein und identifiziert es als Ausprägung eines aus 241 Abs. 2 BGB hergeleiteten Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Aus den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes entwickelt er drei Fallgruppen, in denen ein Informationsaustausch ohne die Einwilligung des betroffenen Versicherungsnehmers zulässig ist. Für einen darüber hinausgehenden Informationsaustausch erarbeitet er aus 4a BDSG, 305 ff. BGB und 213 VVG 2008 die Anforderungen, die eine Einwilligung erfüllen muss.
(Table of content)
A. Einführung

Die Problemstellung - Das zentrale Hinweis- und Informationssystem (HIS) - Gang der Arbeit

B. Zulässigkeit des Datenumgangs qua legem

I. Maßstab: Die allgemeinen Datenschutzgesetze - Die bereichsspezifische Regelung im VVG - Versicherungsgeheimnis
II. Das Strukturcode-Abfrageverfahren: Untersuchungsgegenstand - Anwendbarkeit des BDSG - Zulässigkeit der Datenverwendung durch den meldenden Versicherer - Zulässigkeit von Datenempfang und Speicherung der Strukturcodes durch den anfragenden Versicherer
III. Die Weitergabe von unverschlüsselten Informationen zwischen den Versicherern: Schriftliche Mitteilung von einfachen personenbezogenen Daten - Mündliche Mitteilung von einfachen personenbezogenen Daten - Gesundheitsdaten - Fehlanzeige/Nichtmeldung

C. Zulässigkeit des Datenumgangs aufgrund einer Einwilligung

I. Rechtsnatur der Einwilligung nach 4a BDSG
II. Allgemeine Anforderungen an Einwilligungen gemäß 4a BDSG: Formale Anforderungen - Inhaltliche Anforderungen
III. Grenzen der formularmäßigen Einwilligung nach 305 ff. BGB: Anwendbarkeit der AGB-Kontrolle - Einwilligungen als überraschende Klauseln nach 305c Abs. 1 BGB - Klauselkontrolle gemäß 307 BGB
IV. Die Erhebung von Gesundheitsdaten durch Versicherer ( 213 VVG 2008): Allgemeines - Das Regelungskonzept zwischen Alternativität und Kumulativität von gesetzlichen Anforderungen und Einwilligung - Voraussetzungen einer zulässigen Erhebung

D. Einordnung eines zukünftigen, überarbeiteten Hinweissystems als Auskunftei i. S. d. 29 BDSG

E. Fazit

Theoretische Ergebnisse - Praktische Ergebnisse für HIS

Literatur- und Sachwortverzeichnis
(Review)
»Da die Arbeit durchweg gut argumentierte Antworten auf zahlreiche konkrete datenschutzrechtliche Anwendungsfragen gibt, stellt sie eine echte Bereicherung für die nationale ebenso wie die europäische Diskussion dar.« Dietmar Jahnel, in: jusIT, 2/2012

»Die fundierte Schrift ist zweifelsohne nicht nur für Versicherungsunternehmen und bei ihnen versicherte Verbraucher von Interesse. Auch bei der Betrachtung von Warnsystemen in anderen Branchen kann sie als Maßstab herangezogen werden.« Prof. Dr. Peter Gola, in: Recht der Datenverarbeitung, 6/2009

最近チェックした商品