Description
(Text)
Die Rechtswissenschaft besteht nicht nur aus Thesen und Theorien zur Systematisierung und Auslegung der Gesetzgebung. Sie entwirft auch ausgeklügelte Fälle, mit denen sie ihre Theorien belegt und konkurrierende Theorien herausfordert oder zu widerlegen sucht. Einige dieser Fälle sind unsterblich und - wie es scheint - um so unsterblicher, je lebensfremder sie sind.Anhand eines solchen Falles, der die deutsche Strafrechtswissenschaft bereits seit 150 Jahren beschäftigt, zeigt F.-C. Schroeder die Entwicklung der Strafrechtswissenschaft in dieser Zeit auf. Scharfsinnige Analysen vermischen sich mit eher skurrilen Produkten der Wissenschaft. Der Streifzug lässt die beteiligten Wissenschaftler zu ihrem eigenen Wort kommen und spiegelt so auch den Wandel der Sprache der Wissenschaft wider.
(Table of content)
Occidere: causam mortis praestare Conditio sine qua non Die Regel des Lebens Fehlender Vorsatz Keine »adäquate« Verursachung Keine Berechenbarkeit Der Traum vom Gewitter Das Erbmotiv Das Grundwasser Romane und Dramen Rechtsnormwidrigkeit als Erhöhung der Möglichkeit der Vereitelung des Normzwecks Die Erbtante auf der Eisenbahn Streit um den Vorsatz Keine »objektive Zurechnung«Gesetzmäßige Bedingung Keine »Tatherrschaft«Kein »Vorstellungsbild« des TötensKeine »Sozialadäquanz«Diverses Keine Täterschaft »Lehrbuchkriminalität«Neubelebung der Lehre von der objektiven Zurechnung Blitz und Aids Der Erbonkel als Täter Resümee Anhang: Die Genesis der Lehre von der objektiven Zurechnung
(Author portrait)
Friedrich-Christian Schroeder, geb. 1936. Studium der Rechtswissenschaft und der Osteuropakunde 1955-1959 in Bonn, West-Berlin und München. 1964 Promotion mit der Arbeit »Der Täter hinter dem Täter«, Habilitation 1968 (»Der Schutz von Staat und Verfassung im Strafrecht«). Seit 1968 o. Professor für Strafrecht, Strafprozessrecht und Ostrecht an der Universität Regensburg. Vorstand des Instituts für Ostrecht München. Publikationen zum Strafrecht, Strafprozessrecht, zur Strafrechtsgeschichte, zum osteuropäischen Recht und zur Rechtsvergleichung.