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Die Privathonorare von Krankenhaus-Chefärzten für wahlärztliche Leistungen sind etlichen Abzugspositionen ausgesetzt: Die GOÄ verlangt eine Reduzierung des Honorars um 25%. Die Krankenhäuser fordern Kostenerstattung und Vorteilsausgleich. Ein Mitarbeiterpool muss ebenfalls aus diesen Privathonoraren gespeist werden.
Der monetäre Zugriff auf die durch eigene Leistung erworbenen Ansprüche der Chefärzte bedarf vor den Grundrechten einer Legitimation. Die verfassungsrechtliche Prüfung des Abzugssystems, die auf der Auswertung von etwa 100 Chefarztverträgen beruht, erweist sich als problematisch, weil mehrere Abzugspositionen sich auf identische, bereits ausgeschöpfte Rechtfertigungsgründe berufen, manche Zugriffsargumente sich als materiell fragwürdig erweisen und das Gesamtsystem von fiskalischen Interessen Dritter beherrscht wird. Letztlich dienen Honorare des Chefarztes als Arbeitnehmer für seinen Arbeitgeber Krankenhaus als lukrative Finanzquelle.
Ferdinand Kirchhofversucht, das System der Abzugspositionen empirisch darzustellen, nach sachlichen Gesichtspunkten zu gliedern und seine verfassungsrechtliche Basis darzustellen.
(Table of content)
Inhaltsübersicht: A. Tatsächliche Ausgangssituation und Rechtsfrage - B. Zusammenfassung: Thesen - Übersichten - C. Das Abzugsystem: Das System der gesetzlichen und arbeitsvertraglichen Abzüge - Die festen Bezüge der Chefärzte - Typische Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen Patient, Krankenhaus und Arzt bei der Vereinbarung von Wahlleistungen - Das System der Abzüge für angestellte Chefärzte - Das System der Abzüge für beamtete Chefärzte - Die Beteiligung ärztlicher Mitarbeiter am Aufkommen aus privater Liquidation - D. Rechtsmaßstäbe für die Abzüge: Die einschlägigen Grundrechte - Verfassungsposition für angestellte Chefärzte - Die einschlägigen Grundrechte und ihre Aussagen - E. Die Rechtmäßigkeit der einzelnen Abzugspositionen: Der Abzug von den GOÄ-Gebühren bei stationären Wahlleistungen nach
6 a Abs. 1 S. 1 GOÄ - Kostenerstattung nach
24 Abs. 2 BPflV - Vorteilsausgleich, Mitarbeiterbeteiligung, Nebentätigkeitsabführungen - F. Gesamtbeurteilung: Zulässige Kostenerstattung - Defizite der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung - Rolle des Gleichheitssatzes - Ermittlungs- und Belegpflichten - Stichwortverzeichnis
(Author portrait)
Prof. Dr. Ferdinand Kirchhof wurde 2010 vom Wahlausschuss des Deutschen Bundestags zum neuen Vizepräsidenten des Bundesverfassungsgerichts und zum Vorsitzenden des ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts gewählt. Seit 1986 ist er Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, Finanz- und Steuerrecht an der Eberhard Karls Universität Tübingen und seit 1993 Inhaber des Jean-Monnet-Chair der EU »European Fiscal Law«.Von 1999 bis 2001 Prorektor der Universität Tübingen; 2003 bis 2007 Mitglied des Staatsgerichtshofs Baden-Württemberg; 2006 bis 2007 Vorstand der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer und seit 2007 Richter des Bundesverfassungsgerichts.



