Wem gehört der Fußball? : Zu den bestehenden Schutzrechten des Sportveranstalters und der Erforderlichkeit eines Leistungsschutzrechts zum Schutz vor Assoziationsmarketing (Schriftenreihe Causa Sport 10) (1. Auflage. 2015. 259 S. 208 mm)

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Wem gehört der Fußball? : Zu den bestehenden Schutzrechten des Sportveranstalters und der Erforderlichkeit eines Leistungsschutzrechts zum Schutz vor Assoziationsmarketing (Schriftenreihe Causa Sport 10) (1. Auflage. 2015. 259 S. 208 mm)

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  • 商品コード 9783415054080

Description


(Text)
Schutz der Kommerzialisierung von Sportveranstaltungen In diesem Band werden die rechtlichen Möglichkeiten zum Schutz großer Sportveranstaltungen am Beispiel des Fußballs erörtert. Bereits jetzt verfügen die internationalen Monopolverbände über weitgehende Rechte, die ihnen eine umfassende Kommerzialisierung ihrer Sportveranstaltungen erlauben. Problembereich »Assoziationsmarketing« Die Autorin beschäftigt sich mit der Frage, ob weitere Schutzrechte erforderlich sind, um auch das sog. »Assoziationsmarketing« stärker einzuschränken, bei dem sich Vermarkter, die nicht zu den Lizenznehmern zählen, an Sportveranstaltungen anlehnen. Die Überlegungen, jeglichen werblichen Bezug zu Sportereignissen über umfassende Leistungsschutzrechte zu verbieten, dürften zu weit gehen. Aufgabe des Veranstalters kann es nur sein, das Alleinstellungsmerkmal der »Exklusivität« innerhalb des ihm rechtlich zugestandenen Rahmens festzulegen. Eine Voraussetzung hierfür ist, dass er selbst die Rechtevergabe weiterhin attraktiv gestaltet. Dies kann z.B. dadurch geschehen, dass er Exklusivrechtepakete für die Werbung in der Veranstaltungsstätte schnürt und diese vertraglich in Kombination mit dem Hausrecht absichert, eine ausgewogene markenrechtliche Schutzstrategie entwickelt und im Rahmen des rechtlich Zulässigen ein vertragliches Regelwerk mit dem betreffenden Ausrichter schafft. Sicherheit und Sondernutzungen Weitere Vorteile ergeben sich für den Veranstalter durch die von der öffentlichen Hand garantierten Sicherheitsvorkehrungen rund um Großveranstaltungen und die Möglichkeit, sich Sondernutzungserlaubnisse im örtlichen Umfeld einzuholen. Ob daneben noch weitere Schutzrechte erforderlich sind, darf daher bezweifelt werden.

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