Der kommunale Querverbund im System des deutschen Ertragsteuerrechts (BOORBERG Wissenschafts-Forum 27) (1. Auflage. 2014. 254 S. 208 mm)

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Der kommunale Querverbund im System des deutschen Ertragsteuerrechts (BOORBERG Wissenschafts-Forum 27) (1. Auflage. 2014. 254 S. 208 mm)

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Description


(Text)
Grundlegende Untersuchung zur steuerlichen Behandlung des kommunalen Querverbunds nach KStG Die Arbeit stellt zunächst die Behandlung des kommunalen Querverbunds nach den Grundprinzipien des Ertragsteuerrechts dar. Ausführlich betrachtet die Autorin die Struktur und die Besteuerung des Betriebs gewerblicher Art sowie von Eigengesellschaften der öffentlichen Hand nach den Grundsätzen des KStG. Sodann wird die Behandlung des kommunalen Querverbunds nach dem Jahressteuergesetz 2009 erörtert und an der Systematik des KStG gemessen. Verletzung von Unionsrecht durch die deutsche Körperschaftsteuer für kommunale Querverbünde? Darüber hinaus untersucht die Verfasserin, ob die Durchbrechungen der Prinzipien des Körperschaftsteuerrechts mit Unionsrecht vereinbar sind. Konkret ist fraglich, ob die Besteuerung von Betrieben gewerblicher Art und Eigengesellschaften von juristischen Personen des öffentlichen Rechts nach dem Jahressteuergesetz 2009 eine europarechtswidrige Beihilfe darstellt oder ggf. eine Rechtfertigung in den Grundsätzen der Besteuerung von Kapitalgesellschaften oder in höherrangigem Recht findet. Kommunale Gebietskörperschaften als Teil der Wirtschaft Kommunale Gebietskörperschaften nehmen in vielfältiger Weise am wirtschaftlichen Leben teil. Sie genießen die Wahlfreiheit, die Aufgaben der Daseinsvorsorge als juristische Person des öffentlichen Rechts selbst zu erfüllen oder einer von ihnen beherrschten juristischen Person des Privatrechts anzuvertrauen. Die Kommunen unterhalten Stadtwerke zur Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Strom, Gas und Wärme, Verkehrsbetriebe, kulturelle Einrichtungen wie Theater, Orchester, Bibliotheken sowie Freizeiteinrichtungen und Bäder. Ziel und auch Verpflichtung der Kommunen ist es, möglichst vielen Bürgern Zugang zu Leistungen der Daseinsvorsorge zu gewähren und eine weitreichende Grundversorgung der Bevölkerung sicherzustellen.

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