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Zum WerkDas Allgemeine Eisenbahngesetz gilt f r den Betrieb von Eisenbahnen im Personennah- und Fernverkehr sowie im G terverkehr. Es regelt die wesentlichen f r den Betrieb von Eisenbahnen zu ber cksichtigenden Rechtsmaterien. Dazu z hlen die Eisenbahnaufsicht einschlie lich der Genehmigung des Eisenbahnbetriebs, die Schaffung einer wettbewerbsgerechten Aufgabenteilung der einzelnen Dienstleister, insbesondere aber die Regulierung von Schienenwegen sowie das Planfeststellungsverfahren f r den Bau neuer Schienenwege. Dabei sind die Regulierungsbestimmungen auch f r andere regulierte Wirtschaftszweige von besonderer Bedeutung. Das eisenbahnrechtliche Planfeststellungsverfahren hat dagegen Modellcharakter f r das stra en- und das wasserrechtliche Planfeststellungsverfahren.Der Kommentar enth lt eine umfassende sowie rechtspraktisch und wissenschaftlich fundierte Kommentierung der Regelungen des Allgemeinen Eisenbahngesetzes. Dabei wird besonderer Wert auf die Verwertung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und anderer Gerichte gelegt. Der breite und vertiefte Ansatz der Kommentierung sowie die jeweils entwickelten Perspektiven machen das Werk auch f r andere regulierte Wirtschaftszweige sowie f r die Bereiche des Stra en- und Binnenschifffahrtsverkehrs zu einem wichtigen Nachschlagewerk.Vorteile auf einen Blick- besonderer Blick auf die aktuelle Rechtsprechung- vertiefte , wissenschaftlich fundierte und detailreiche Kommentierung- Autorenteam aus PraktikernZur NeuauflageDie Neuauflage ber cksichtigt bei den Kommentierungen insbesondere die Gesetzes nderungen des VwVfG durch das Gesetz zur Verbesserung der ffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren (PlVereinhG) sowie des AEG durch das Siebte und Achte Gesetz zur nderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften.ZielgruppeF r Eisenbahnunternehmen, Eisenbahnaufsichts mter, Planfeststellungsbeh rden in den Bereichen des Schienen-, Stra en- und Schiffsverkehrs, Planungs-und Vermessungsb ros, im Verwaltungsrecht t tige Rechtsanw lte, Verwaltungsgerichte.