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(Text)
Mit dem am 16.6.2011 ergangenen Urteil in Rs C-65/09 und C-87/09 (Gebr Weber/Wittmer und Putz/Medianess) hat der EuGH das gewährleistungsrechtliche Rechtsbehelfssystem der Verbrauchsgüterkauf-RL erheblich modifiziert: Ist die mangelhafte Sache in eine andere eingebaut worden, hat der Verkäufer im Rahmen des Austauschs auch den Aus- und Einbau zu tragen und damit verschuldensunabhängig für Mangelfolgeschäden einzustehen.Der Käufer darf - anders als in 932 Abs 4 ABGB vorgesehen - nicht unter Berufung auf unverhältnismäßige Nacherfüllungskosten auf Preisminderung oder Wandlung beschränkt werden.Behandelt werden insbesondere:- Implementierung der EuGH-Vorgaben ins österreichische Recht (richtlinienkonforme Auslegung bzw Rechtsfortbildung)- Voraussetzungen für Aus- und Einbauansprüche- Umfang der Aus- und Einbaupflichten, "notwendige" Kosten- Wahlrecht zwischen Aus- und Einbau in natura und Kostenerstattung- Einzelheiten zur "Herabsetzung" des Kostenerstattungsanspruchs und zum Ausschluss des Unverhältnismäßigkeitseinwands
(Author portrait)
Dr. Wolfgang Faber ist Assistenzprofessor am Fachbereich Privatrecht der Universität Salzburg.



