Normsatzstruktur des IPR : Zur rechtstheoretischen Einordnung des Befehls der 'Anwendung' ausländischem Recht entnommener Normsätze in autonomen deutschen IPR. Habil.-Schr. Univ. Heidelberg WS 2006/2007 (Jus Privatum Bd.124) (2007. XX, 268 S. 24 cm)

Normsatzstruktur des IPR : Zur rechtstheoretischen Einordnung des Befehls der 'Anwendung' ausländischem Recht entnommener Normsätze in autonomen deutschen IPR. Habil.-Schr. Univ. Heidelberg WS 2006/2007 (Jus Privatum Bd.124) (2007. XX, 268 S. 24 cm)

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  • ページ数 290 S.
  • 商品コード 9783161492990

Full Description

Nach traditioneller Sicht produziert der Verweis einer autonomen deutschen Kollisionsnorm auf fremdes Recht kein in Deutschland geltendes Recht. Obwohl fremdem Recht entliehene Normsätze im Inland als normativer Maßstab für das entscheidende Gericht verbindlich sind, seien diese in einer Rechtsfigur sui generis nur "als ausländisches Recht anwendbar, ohne in Deutschland zu gelten". Zwar ist diese Unterscheidung von 'Geltung' und bloßer 'Anwendbarkeit' eines Normsatzes nicht weniger als der "dunkle Fleck in der Theorie des IPR" (Lüderitz). Dennoch steht man bis heute insbesondere dem Kelsenschen Stufenbaudenken für die Zwecke des IPR überwiegend skeptisch bis klar ablehnend gegenüber. Dies hat zur Folge, dass auch heute noch die verfassungsrechtliche Kontrolle kollisionsrechtlicher Anwendungsbefehle und ihrer Produkte durch das BVerfG einem "Ritt in dichtem Nebel" (Wengler) gleichkommt. Boris Schinkels analysiert zunächst die Widersprüchlichkeit der herrschenden Doktrin. Sodann entfaltet er die These, dass die Produkte der Inbezugnahme durch deutsche Kollisionsnormen in der deutschen Rechtsordnung geltendes Recht darstellen. Innerhalb einer auf dieser Grundannahme ruhenden, rechtstheoretischen Rekonstruktion des autonomen deutschen IPR ordnet er die Sachnormverweisung als dynamische Verweisung und die Gesamtverweisung als besonderen Fall einer Delegation von Gesetzgebungskompetenzen ein. Letztere bewertet er innerhalb des verfassungsrechtlichen Ausblicks aufgrund fehlender Ermächtigungsgrundlage als mit dem Grundgesetz unvereinbar.

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