Gewinnherausgabe als haftungsrechtliches Problem : Habil.-Schr. Univ. Freiburg i. Br. WS 2005/2006. Habilitationsschrift (Jus Privatum 129) (2007. XIII, 526 S. 238 mm)

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Gewinnherausgabe als haftungsrechtliches Problem : Habil.-Schr. Univ. Freiburg i. Br. WS 2005/2006. Habilitationsschrift (Jus Privatum 129) (2007. XIII, 526 S. 238 mm)

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  • ページ数 540 S.
  • 商品コード 9783161490767

Full Description

Dem geltenden deutschen Haftungsrecht liegt kein kohärentes System der Gewinnabschöpfung zu Grunde. Verantwortlich hierfür sind nicht nur die Lückenhaftigkeit, Unbestimmtheit und Widersprüchlichkeit der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Die zivilrechtliche Gewinnabschöpfung wirft auch ein grundlegendes Wertungsproblem auf: Wird eine Gewinnabschöpfung zugelassen, so besteht die Gefahr, dass der Verletzte mehr erhält, als er bei ungestörtem Verlauf der Dinge jemals erlangt hätte. Wird eine Gewinnabschöpfung aber verweigert, so wird in Kauf genommen, dass dem Verletzer ein Vorteil verbleibt, den er ohne den Rechtsbruch niemals erzielt hätte. Tobias Helms untersucht die haftungsrechtlichen Ausgleichsmechanismen des deutschen Rechts auf ihren Beitrag zur Lösung der Gewinnabschöpfungsfrage, angefangen vom Bereicherungsrecht über die Haftung wegen Geschäftsanmaßung und die deliktische Schadensersatzhaftung bei Verletzung von Immaterialgüter- und Persönlichkeitsrechten bis zum Anspruch auf das stellvertretende commodum sowie die Haftung wegen Verletzung von Treuepflichten. Der Autor zeigt, dass die Gewinnhaftung nicht so sehr dazu dient, Rechtsverletzungen allgemein vorzubeugen, sondern eine Sanktion für ein spezifisches Unrecht darstellt. Dabei liegt der einheitliche Grundgedanke stets darin, dass der von der Rechtsordnung gewährte Schutz unvollkommen wäre, wenn bestimmte rechtlich anerkannte Interessen gegenüber bestimmten Eingriffsformen nicht mit Hilfe der Gewinnabschöpfung geschützt würden. Hiervon ausgehend entwickelt der Autor eine Gesamtkonzeption, aus der sich schlüssig ableiten lässt, auf welche Kriterien es bei der Anwendung der einschlägigen Anspruchsgrundlagen jeweils entscheidend ankommen sollte.