Solvenztest vs. Bilanztest: Untersuchung zweier Kapitalerhaltungsmodelle am Beispiel der Europäischen Privatgesellschaft (Erstauflage. 2014. 124 S. 220 mm)

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Solvenztest vs. Bilanztest: Untersuchung zweier Kapitalerhaltungsmodelle am Beispiel der Europäischen Privatgesellschaft (Erstauflage. 2014. 124 S. 220 mm)

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  • 製本 Paperback:紙装版/ペーパーバック版
  • 商品コード 9783954851935

Description


(Text)
Diese Arbeit untersucht die unterschiedlichen Systeme der Kapitalerhaltung, indem zunächst die US-amerikanische Ausschüttungssperre des Solvenztests und die kontinental-europäische Bindung eines Bilanztests in Augenschein genommen werden. Anschließend werden beide Systeme vergleichend gegenüber gestellt und auf dieser Grundlage ein Vorschlag zur Einführung eines neuen Kapitalerhaltungsmodells für die europäische Privatgesellschaft entwickelt.
(Extract)
Textprobe:
C. Kapitalerhaltungsmodelle im Vergleich: Bilanztest- vs. Solvenztest:
I. Gegenüberstellung von Bilanz- und Solvenztest im nationalen Kontext:
Zur Veranschaulichung der folgenden ökonomischen Untersuchung und zur besseren Einordnung der Begrifflichkeiten soll vorab eine rechtsvergleichende Darstellung der beiden Kapitalerhaltungssysteme in ihrem nationalen Kontext erfolgen.
Grundsätzlich lassen sich zwei Ansätze gegenüberstellen, die über Ausschüttungssperren dafür Sorge tragen sollen, dass das Gesellschaftsvermögen vor einem Zugriff der Anteilseigner bewahrt und damit das Unternehmensrisiko zwischen Gesellschaftern und Gläubigern angemessen verteilt wird : Auf der einen Seite steht das kontinentaleuropäische Modell, (meist, aber nicht notwendig ) basierend auf einem Mindestkapital und einem statischen bilanziellen Ausschüttungsverbot, das unabhängig von der Liquiditätssituation greift.
Dem steht das liberalere angloamerikanische Modell gegenüber, welches neben der Betonung eines privatautonomen Gläubigerschutzes vor allem auf situativen Ausschüttungssperren in Form von Solvenztests basiert.
1. Der Bilanztest als Grundlage der Kapitalerhaltung in Deutschland:
Der Bilanztest nach deutschem Recht ist idealtypisch für das traditionelle Kapitalschutzsystem Kontinentaleuropas. Bilanzielle Kapitalerhaltung heißt hierbei zunächst einmal: Nichtausschüttung von gezeichnetem Kapital und durch Gesetz oder Satzung ausschüttungsgesperrten Rücklagen.
Nach klassischem Verständnis verdienen sich die Gesellschafter ihr Haftungsprivileg [...] erst dadurch, dass sie das zur Deckung des Stammkapitals erforderliche Gesellschaftsvermögen in nachprüfbarer Weise durch Einlagen aufbringen und es der Gesellschaft nicht wieder entziehen .
a) Gläubigerschutz durch Gesellschaftsrecht:
Die legislative Grundlage der Kapitalerhaltung im deutschen GmbH-Recht bildet
30 Abs. 1 GmbHG. Danach sind Auszahlungen an die Gesellschafter aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Gesellschaftsvermögen verboten. Die Auszahlungssperre greift mit Eintritt der Unterbilanz, d.h. wenn der Betrag des Stammkapitals nicht mehr durch das Gesellschaftsvermögen gedeckt wird. Hierbei sieht der deutsche Gesetzgeber gem.
5 Abs. 1 GmbHG (noch ) ein Mindestkapital von 25.000 vor.
Das charakteristische Tatbestandsmerkmal des
30 Abs. 1 GmbHG besteht in der Schmälerung des Gesellschaftsvermögens infolge einer Zuwendung an die Gesellschafter (sog. Einlagenrückgewähr). An dieser Stelle greift das Gesellschaftsrecht über die Relaisnorm des
42 Abs. 1 GmbHG ins Bilanzrecht über, da die rechnerische Deckung des Stammkapitals eine bilanzielle Betrachtung erfordert.
b) Ergänzung des Gläubigerschutzes durch das Bilanzrecht
Während eine bilanzielle Kapitalerhaltung grundsätzlich mit jeder Form der Gewinnermittlung betrieben werden kann , ergibt sich im deutschen Recht eine besondere Ergänzung des bilanzbasierten Kapitalerhaltungssystems durch die Ansatz- und Bewertungsregelungen des HGB.
Entscheidend ist, welche Positionen als Aktiva und Passiva anzusetzen und wie diese zu bewerten sind, da jedes Kapitalerhaltungssystem durch zu freigiebige Bilanzvorschriften unterlaufen und entwertet werden kann. Beispielhaft sei hier allein das Vorsichtsprinzip in seiner Ausprägung durch das Imparitäts- (
252 Abs. 1 Nr. 4 Hs. 1 HGB) und das Realisationsprinzip (
252 Abs. 1 Nr. 4 Hs. 2 HGB) als tragende Säule des deutschen Bilanzrechts dargestellt. Dieses bilanzielle Fundament stellt sicher, dass das Gesellschaftsvermögen nicht zu hoch ausgewiesen wird, da sowohl Imparitäts- als auch Realisationsprinzip einen möglichst risikoarmen Gewinnausweis beabsichtigen.
Nach dem Imparitätsprinzip sind Aktiva unter Berücksichtigung aller vorhersehbaren Risiken und Verluste eher zu niedrig, Verbindlichkeiten eher zu hoch anzusetzen. Das Realisationsprinzip verlegt den Zeitpunkt der Gewinnrealisierung über den Vertragsschluss hinaus auf

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