Modifikation des Stuttgarter Verfahrens durch Risikoabschläge : Am Beispiel einer deutschen nicht börsennotierten Kapitalgesellschaft (2006. 96 S. 210 mm)

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Modifikation des Stuttgarter Verfahrens durch Risikoabschläge : Am Beispiel einer deutschen nicht börsennotierten Kapitalgesellschaft (2006. 96 S. 210 mm)

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  • 製本 Paperback:紙装版/ペーパーバック版
  • 商品コード 9783838694849

Description


(Text)
Diplomarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich BWL - Revision, Prüfungswesen, Note: 1,3, Universität Paderborn (Wirtschaftswissenschaften), Sprache: Deutsch, Abstract: Inhaltsangabe:Gang der Untersuchung:
In der Bundesrepublik Deutschland existierten im Jahre 2002 ca. 950.000 GmbHs und 14.814 AGs, von denen nur etwa 1.000 AGs börsennotiert waren. Verglichen mit den Zahlen aus dem Jahre 1992 (549.659 GmbHs; 3.219 AGs) hat sich die Anzahl der Kapitalgesellschaften innerhalb von zehn Jahren um über 74,5 Prozent erhöht. Entsprechend der gestiegenen Anzahl an Kapitalgesellschaften und einer dadurch vermehrten Übertragung dieser Anteile durch Vererbung oder Schenkung gewinnt die Frage nach der richtigen erbschaftsteuerlichen Bewertung von nicht börsennotierten Anteilen an einer Kapitalgesellschaft an Bedeutung.
Während sich der erbschaftsteuerliche Unternehmenswert bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften aus dem Substanzwert (Wirtschaftsgüter ./. Wirtschaftslasten) errechnet und bei börsennotierten Kapitalgesellschaften der Börsenwert die Wertermittlungsbasis darstellt, wird bei der Bewertung nichtnotierter Anteile an einer Kapitalgesellschaft ein eigenes Unternehmensbewertungsverfahren, das sog. Stuttgarter Verfahren (SV), angewendet. Dieses Verfahren, das neben der Substanzbewertung auch eine Ertragsbewertungskomponente einfließen lässt, findet nicht nur in der erbschaftsteuerlichen Unternehmenswertermittlung Gebrauch, sondern wird auch für nicht steuerliche Bewertungszwecke verwendet. So wird das SV regelmäßig zur Ermittlung des Abfindungsanspruchs eines aus der Kapitalgesellschaft ausscheidenden Gesellschafters verwendet, weil sich dadurch ein objektivierter Unternehmenswert auf einfache Weise ermitteln lässt, ohne einen Sachverständigen hinziehen zu müssen.
Ein wichtiger unternehmerischer Aspekt ist im SV jedoch nicht entsprechend seiner Bedeutung berücksichtigt: das Risiko. Eine sich seit längerem verschärfende Risikosituation in Unternehmen, deren Auswirkung in der anwachsenden Zahl von Insolvenzen (vgl. Abb. 1.2) erkennbar ist, findet in den verschiedensten Bereichen bereits große Berücksichtigung. So sind beispielsweise die gesetzlichen Anforderungen im Umgang mit Unternehmensrisiken durch das KonTraG in jüngster Vergangenheit insofern deutlich verschärft worden, als dass die Unternehmensvorstände einer AG seit 1998 zur Einrichtung eines Risikofrüherkennungssystem und eines internen Überwachungssystems im Unternehmen verpflichtet sind.
Zudem verpflichten die Regelungen von Basel II die Kreditinstitute künftig, risikoreichere Kredite mit mehr Eigenkapital zu unterlegen als risikoärmere. Diese Regelung betrifft nicht nur unmittelbar und per Gesetz die Kreditinstitute, sondern in seinen Auswirkungen auch die Kreditnehmer. Unternehmen mit schlechter Bonität müssen künftig mit einer schwierigeren bzw. kostspieligeren Fremdkapitalbeschaffung rechnen.
Ziel dieser Arbeit ist es, Wege zu erarbeiten, um Risiken einer nicht börsennotierten Kapitalgesellschaft als Abschlag in das SV einfließen zu lassen.
Ein um Risikoabschläge modifiziertes SV sollte folgende Anforderungen erfüllen:
Gleichmäßigkeit der Besteuerung: Die Gleichmäßigkeit der Besteuerung bedeutet, dass eine Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erfolgen muss. Höheres Risiko kann zu einer geringeren künftigen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit führen. Dieser Sachverhalt ist durch einen Abschlag im Besteuerungszeitpunkt zu berücksichtigen. Gleichmäßigkeit der Besteuerung bedeutet aber auch, dass wirtschaftlich gleiche Sachverhalte möglichst gleich [ ] besteuert werden müssen.
Praktikabilität: Die gesamte Steuererhebung, und somit auch das SV, stellt ein Massengeschäft dar. Das sog. Praktikabilitätsprinzip soll die Durchführbarkeit der Steuergesetze ermöglichen, ihre Kompliziertheit abbauen und unverhältnismäßi...

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