Description
(Short description)
Die Verfahrensöffentlichkeit ist wertungsoffen. Zur Klärung des Umfangs der Öffentlichkeit, ist ein verfahrensspezifisches Verständnis erforderlich, welches im Strafverfahren zur Heranziehung der Strafverfahrenszwecke und der Straftheorie führt. Hieraus folgt die Forderung einer erweiterten, regulierten Medienöffentlichkeit.
(Text)
Der Grundsatz der Öffentlichkeit des Strafverfahrens ist gleichermaßen anerkannt, wie in seinen Konsequenzen umstritten. Grund hierfür sind die aufeinandertreffenden Rechtsgüter, namentlich das Allgemeine Persönlichkeitsrecht sowie die Kommunikationsfreiheiten und die Funktionsfähigkeit der Strafrechtspflege. Die Autorin zeigt, dass auf einer straftheoretischen Grundlage eine Erweiterung des Verständnisses der Öffentlichkeit von Strafverfahren notwendig ist, das sich als »regulierte Medienöffentlichkeit« beschreiben lässt. Ebenso wird aufgezeigt, dass ein verfahrensspezifisches Verständnis von Öffentlichkeit erforderlich ist und das EMöGG ein erster, richtiger Schritt ist, aber dem gefundenen Verständnis noch nicht genügt.
(Table of content)
Reformbedarf Öffentlichkeitsgrundsatz - Konflikt Allgemeines Persönlichkeitsrecht und Kommunikationsfreiheiten - Verfahrensspezifisches Verständnis - Straftheorie - De lege lata - Online-Sitzungsaushang - Einheitliche Richtlinie Abwägung - De lege ferenda - EMöGG - Videoübertragung Medienarbeitsraum
(Author portrait)
Linda-Sue Blazko studierte Rechtswissenschaft an der Universität Konstanz. Sie ist als Richterin auf Probe des Landes Baden-Württemberg tätig.



