Description
(Text)
In der Praxis kommt es häufig vor, dass Unternehmen, die sich in Krise und Insolvenz befinden, von Rechtsanwälten beraten werden. Die Tätigkeit solcher Rechtsanwälte erstreckt sich dabei nicht selten auch auf den Fall, dass der das Unternehmen vertretende Rechtsanwalt im Auftrag seines Mandanten die Eröffnung eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens dadurch zu vermeiden sucht, dass er ein Rundschreiben an sämtliche Gläubiger verfasst. Hierin werden die Gläubiger um Mitteilung gebeten, ob sie auf einen jeweils quotal gleichen Teil ihrer Forderungen zu verzichten bereit sind. Anreiz für die Zustimmung der Gläubiger ist der oft zutreffende Hinweis, dass sich hierdurch die für sie zu erwartende Quote mangels Verfahrenskosten erhöht. Gleichwohl wird dabei - auch wenn dieses Verfahren zur Zufriedenheit aller Beteiligten verläuft - oftmals die Insolvenzantragsfrist mit der Folge der Strafbarkeit des Unternehmensführers überschritten. Diese Arbeit befasst sich mit der Beihilfestrafbarkeitdes Rechtsanwaltes, der dieses Verfahren begleitet, und zeigt einen dogmatisch stringenten Weg der restriktiven Handhabung dieser Beihilfestrafbarkeit.
(Table of content)
Aus dem Inhalt : Überschuldung - GmbH und andere Unternehmensformen - Insolvenzantragspflicht - Vermeidung gerichtlicher Insolvenzverfahren - Rechtsanwalt - Beratung und Vertretung - Gläubigerrundschreiben - (Teil-)Forderungsverzicht - Überschreitung der Insolvenzantragspflicht - Strafbarkeit des Geschäftsführers - Beihilfestrafbarkeit des Rechtsantwaltes - Lösungsansätze zur restriktiven Handhabung der Beihilfestrafbarkeit - Beihilfe zu neutralen Handlungen - Sozialadäquanz - Professionelle Adäquanz - Strafverteidiger.
(Author portrait)
Der Autor: Jochen Reichardt, geboren 1971 in Düsseldorf, studierte Rechtswissenschaften an den Universitäten Passau und Pavia. Nach Absolvierung seines Rechtsreferendariats ist er seit 1999 in international arbeitenden Wirtschaftskanzleien tätig. Die Promotion erfolgte 2005 durch die Universität Passau.



