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Description
(Text)
Gegenstand der Arbeit ist die Frage, ob es generell möglich ist, im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens die Abgabe einer Willenserklärung zu erzwingen. Die thematische Annäherung bezieht sowohl die materiell-rechtliche Grundlage als auch die prozessuale Durchsetzbarkeit einer Eilverfügung mit ein. Die einstweilige Verfügung kennt neben der Sicherungsverfügung gem. 935 ZPO nur noch die sog. Befriedigungsverfügung auf der Grundlage von 940 ZPO. Beide Verfügungsarten sind nach der jeweiligen Verfügungswirkung voneinander abzugrenzen. Innerhalb der Sicherungsverfügung kann das Gericht die Abgabe einer Willenserklärung anordnen, sofern es sich hierbei nicht um die zu erfüllende Hauptleistungspflicht des Schuldners handelt. Eine auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtete Befriedigungsverfügung ist auf der geltenden zivilprozessualen Regelung nicht zulässig, da der gesetzliche Bedeutungszusammenhang der 894, 895 ZPO, das Wertesystem der Zivilprozeßordnung sowie die Normvorstellung des Gesetzgebers dem entgegenstehen.
(Table of content)
Aus dem Inhalt: Darstellung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens in Abgrenzung zum Hauptsacheverfahren - Grundsätzliche Erwägungen zur Ausgestaltung des einstweiligen Rechtsschutzes - Willenserklärungen und ihre Anwendungsmöglichkeiten im einstweiligen Rechtsschutz.
(Author portrait)
Der Autor: Götz Freiherr vom Holtz wurde 1962 geboren. 1989 1. jur. Staatsexamen, 1992 2. jur. Staatsexamen; anschließend war er als Assessor und Rechtsanwalt tätig bei der Kanzlei Grub, Dr. Frank und Koll. in Ludwigsburg. 1994 Eintritt in die Anwaltskanzlei Dr. Stefan und Partner in Stuttgart. 1995 Promotion.



