Description
(Text)
Die Arbeit wendet sich der - streitigen, bislang aber wenig behandelten - Frage zu, ob strafprozessuale Grundrechtseingriffe im Wege der Wortsinnüberschreitung gerechtfertigt werden können oder ob die Befugnisse des strafverfolgenden Staates ihre Grenze am Wortsinn der einschlägigen Ermächtigungsnormen finden. Ausgehend von der Überlegung, daß sich die Anwendung strafprozessualer Befugnisnormen wegen ihres Charakters als Grundrechtseingriffe an den einschlägigen Verfassungsnormen messen lassen muß, werden die in Betracht kommenden Verfassungsrechtssätze im Einzelnen auf ihren Ertrag für die aufgeworfene Problematik hin befragt. Die eigene These - Bestehen eines Gebots der Wortsinnbindung für strafprozessuale Grundrechtseingriffe - beruht auf einem Perspektivwechsel vom Rechtsanwender zum Gesetzgeber und nimmt ihren Ausgang bei dem Gesetzesbegriff: Es wird dargetan, daß die von den Befürwortern der Zulässigkeit von Wortsinnüberschreitungen im Eingriffsbereich notwendig vorausgesetzte Ermächtigung nicht reduzierbar unbestimmt und diese Unbestimmtheit verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen ist. Da der Normtext mit dem Norminhalt identisch ist, folgt die Bindung des Rechtsanwenders an den Wortsinn der ermächtigenden Norm aus dem als Abweichungsverbot verstandenen Vorrang des Gesetzes.
(Table of content)
Aus dem Inhalt: Wortsinnüberschreitungen in Literatur und Rechtsprechung - Strafprozessuale Grundrechtseingriffe und Art. 103 Abs. 2 GG - Argumentationszusammenhänge um den Vorbehalt des Gesetzes - "Niemand verläßt sich auf den möglichen Wortsinn" - Die Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns - Der Analogieschluß als Verstoß gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung - Das Analogieverfahren als Verstoß gegen das Demokratieprinzip - Ermächtigung zum Eingriff qua ratio legis?
(Review)
"Die Arbeit gefällt in formaler Hinsicht durch einen flüssigen, präzisen und klaren Stil. Die Fragestellungen werden gut aufbereitet und gegliedert und begrifflich exakt sowie methodisch korrekt und sauber behandelt. Das relevante Schrifttum ist, auch über den vorwiegend strafprozessualen Bereich hinaus, vollständig ausgewertet und gut dokumentiert." (Peter Rieß, Goltdammer's Archiv für Strafrecht)
(Author portrait)
Der Autor: Oliver Mertens wurde 1960 in Bonn geboren. Studium der Rechtswissenschaften in Bonn ab 1980; 1. Staatsexamen 1986. Ab 1987 zunächst wissenschaftliche Hilfskraft, dann wissenschaftlicher Mitarbeiter am Strafrechtlichen Institut der Universität Bonn. 2. Staatsexamen 1994; seitdem Richter in Aachen. Promotion 1995.



