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Description
(Text)
Veränderte wirtschaftliche Gegebenheiten oder veränderte unternehmerische Zielsetzungen können es angebracht erscheinen lassen, die Unternehmensstruktur entsprechend den Zielvorgaben anzupassen. In das Zielkreuz solcher Strategien ist seit einigen Jahren auch das kollektive Arbeitsrecht, insbesondere der vielfach als zu unflexibel empfundene Flächentarif geraten. Entsprechend ist auch der Ausstieg aus solchen Regelungen oder der Umstieg in billigere tarifliche Regelungen verstärkt Gegenstand von Umwandlungen. Das Umwandlungsgesetz von 1995 selbst enthält in
324 UmwG nur einen sprachlich unklaren Verweis ("bleibt unberührt") auf die selbst vielfach als verunglückt empfundene Vorschrift des
613a BGB. Bedeutung und Umfang des Verweises und der Bezug zum allgemeinen Tarifrecht, insbesondere zu
3 III TVG sind Gegenstand der Untersuchung.
(Table of content)
Aus dem Inhalt : Das Verhältnis von
613a BGB zu
324 UmwG - Verbandstarifvertrag - Firmentarifvertrag - Individualrechtliche Fortgeltung von Tarifverträgen - Fortgeltung von Betriebsvereinbarungen.
(Author portrait)
Der Autor: Markus Bange, geboren 1971 in Erlangen, studierte von 1991 bis 1997 Rechtswissenschaften in Frankfurt a. M. Von 1997 bis 2000 absolvierte er das Referendariat in Hanau. Zweites Staatsexamen und Promotion 2000. Der Autor ist gegenwärtig als Richter tätig.



