Der Beweis des Anknüpfungskriteriums "tatsächlicher Sitz der Hauptverwaltung" im Internationalen Gesellschaftsrecht : Dissertationsschrift (Europäische Hochschulschriften Recht .2427) (Neuausg. 1998. XXX, 248 S. 210 mm)

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Der Beweis des Anknüpfungskriteriums "tatsächlicher Sitz der Hauptverwaltung" im Internationalen Gesellschaftsrecht : Dissertationsschrift (Europäische Hochschulschriften Recht .2427) (Neuausg. 1998. XXX, 248 S. 210 mm)

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  • 製本 Paperback:紙装版/ペーパーバック版
  • 商品コード 9783631328477

Description


(Text)
Die Feststellung des tatsächlichen Sitzes einer "ausländischen" Gesellschaft entscheidet nach der Sitztheorie über ihre Rechtsfähigkeit und damit oft zugleich über den Prozeßausgang. Der Praxis bereitet sie jedoch häufig erhebliche Schwierigkeiten. Die Analyse des erstmals in Fallgruppen eingeteilten Entscheidungsmaterials zeigt, daß ein Großteil der Rechtsprechung, wie auch Teile der Literatur, die im Beweisrecht des Internationalen Gesellschaftsrechts bestehende Verzahnung von Prozeßrecht, materiellem Recht und Kollisionsrecht nicht hinreichend erkennt. Der Verfasser weist nach, daß sich bei bewußter Trennung dieser drei Ebenen die denkbaren Fallkonstellationen bereits mit Hilfe der vorhandenen beweisrechtlichen Dogmatik unter Einschluß der Substantiierungslast und des Anscheinsbeweises sowie unter Verzicht auf Sonderregelungen lösen lassen.
(Table of content)
Aus dem Inhalt: Beweisrecht des Internationalen Gesellschaftsrechts - Bedeutung des Sitzes für Rechts- und Parteifähigkeit "ausländischer" Gesellschaften - Prozeßrecht, materielles und Kollisionsrecht - Ablehnung pauschaler, besonderer Beweisregeln - Entwicklung eines eingeschränkten Erfahrungssatzes als Grundlage für Anscheinsbeweis - Vergleich mit der bisherigen Praxis.
(Author portrait)
Der Autor: Stephan C. Travers wurde 1966 in Wiesbaden geboren. Nach dem juristischen Studium in Mainz und als Stipendiat des DAAD in Genf absolvierte er das Referendariat in Wiesbaden, Frankfurt am Main und London. Seit 1995 arbeitet er als Syndikusanwalt in Wiesbaden.

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