Description
(Short description)
Die Tatherrschaftslehre oszilliert zwischen faktischer Steuerungs- und normativer Verantwortlichkeitsherrschaft. Es fehlt ihr an einer handlungstheoretischen Fundierung. Sie ist eine Zurechnungsdoktrin, die einen naturalistischen Begriff der Tatbestandshandlung verficht und verfechten muss. Sie zerbricht daran, dass selbst dem "Handlungsherrn" die Handlungsherrschaft abgehen kann. Es bedarf daher einer handlungstheoretischen Reformulierung der Beteiligungslehre.
(Text)
Die Tatherrschaftslehre oszilliert zwischen faktischer Steuerungs- und normativer Verantwortlichkeitsherrschaft. Dabei bleibt offen, wie und warum normative Zurechnungssurrogate, also Zuständigkeit für Verhaltensentschlüsse Dritter, den Mangel an faktischer Steuerungsherrschaft sollen kompensieren können. Die Crux der Tatherrschaftslehre liegt im Mangel einer handlungstheoretischen Ableitung. Sie ist eine an der Person orientierte Zurechnungslehre, die einen restriktiven Täterbegriff auf Basis eines extensiven Handlungsbegriffs verficht. Sie muss deshalb einen zweiten, genuin beteiligungsrechtlichen (Tatbestands-)Handlungsbegriff etablieren, zu dem dann die materiellen Täterformen in Bezug gesetzt werden. Dieses Lehrgebäude stürzt in sich zusammen, wenn man bedenkt, dass selbst dem "Handlungsherrn" die eigenhändige Handlungsherrschaft abgehen kann. Es bedarf daher einer handlungstheoretischen Reformulierung der Beteiligungslehre auf Basis des intentionalen Handlungsbegriffs.
(Table of content)
Einführung1. Formell-phänomenologischer versus materiell-normativen Handlungsbegriff und Zielsetzung der vorliegenden Arbeit2. Täter als tatbestandsmäßig sich Verhaltender und vorrechtlicher Handlungsbegriff3. Täter als Verletzer einer Verhaltensnorm: Normentheoretische Fundierung des eigenen Ansatzes4. Bezugnahme des 25 auf die Sanktionstatbestände der vorsätzlichen Handlungsdelikte und materiell-normativer Tatbestandshandlungsbegriff5. Gelebtes (?) »sittliches« Sein, rechtliches Sollen, und Einplanung freien Unrechtshandelns in das je eigene Handlungsprogramm6. Die Ausarbeitung der Deliktsgruppen als Handlungsunrechts- und Zurechnungstypen im EinzelnenSchlussbetrachtungLiteratur- und Personenverzeichnis
(Text)
»Perpetratorship and Participation as Action Wrong Types. At the Same Time one Contribution to General Behavioural Norm Theory«Oscillating between de facto control and normative responsibility, the doctrine of control over the act lacks an action-theoretical foundation. It is an attribution theory that advocates a restrictive concept of perpetrator on the basis of an extensive concept of action. This doctrinal building collapses when one considers that even the »agent of action« can lose control of one's own actions. Therefore, an action-theoretical reformulation of the theory of joint action is necessary.
(Author portrait)
Bastian Kreuzberg studied law at the Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn since October 2000. He finished the first legal state examination in May 2005. As of October 2007 he went through the legal clerkship at the OLG Cologne and closed in November 2009 with the second state examination. After working in a law firm in the consequence as »Rechtsassessor« he was admitted as a lawyer at the professional association of lawyers Cologne in October 2017.



