Description
(Short description)
Gerichtsberichterstattung fasziniert die Bevölkerung, weckt Emotionen und ruft Betroffenheit hervor. Seit 1964 galt das Verbot der Fertigung von Ton- und Fernsehrundfunkaufnahmen sowie der Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung,
169 S. 2 GVG a.F., welches jüngst trotz aller Einwände der Reformgegner mit Einführung des "EMöGG" moderat gelockert wurde. Die Autorin widmet sich dem Öffentlichkeitsgrundsatz im Allgemeinen und untersucht das EMöGG auf dessen Praxistauglichkeit.
(Text)
Strafrechtliche Hauptverhandlungen sind in mannigfacher Weise Thema massenmedialer Berichterstattung. Täglich hört und liest man über begangene Straftaten und Strafverfahren, in denen diese Taten rechtlich aufgearbeitet werden. Gerichtsberichterstattung fasziniert die Bevölkerung, weckt Emotionen und ruft Betroffenheit hervor. Trotz dieses teilweise irrationalen Interesses an Strafverfahren galt seit 1964 das Verbot der Fertigung von Ton- und Fernsehrundfunkaufnahmen sowie der Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung aus der Gerichtsverhandlung,
169 S. 2 GVG a.F., welches insbesondere im Vorfeld des NSU-Prozesses stark kritisiert wurde. Trotz aller Einwände der Reformgegner in der rechtspolitisch und verfassungsrechtlich geführten Diskussion kam es jüngst mit Einführung des "Gesetzes zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren und zur Verbesserung der Kommunikationshilfen für Menschen mit Sprach- und Hörbehinderungen (EMöGG)" zu einer moderaten Lockerung dieser Vorschrift. Im Ergebnis steht die Autorin der konkreten Ausgestaltung des EMöGG kritisch gegenüber und zeigt notwendigen Verbesserungsbedarf auf.
(Table of content)
1. Einleitung2. Öffentlichkeit von StrafverfahrenEinzelne Aspekte des Öffentlichkeitsgrundsatzes im Strafverfahren - Historische Entwicklung der Öffentlichkeit des Strafverfahrens - Verfassungsrechtliche Vorgaben und Funktionen des 169 Abs. 1 S. 1 GVG n.F.3. Grenzen des ÖffentlichkeitsgrundsatzesBeschränkungen des Öffentlichkeitsgrundsatzes - Der Öffentlichkeitsgrundsatz und die Grundrechte der Verfahrensbeteiligten - Die divergierenden Ziele der Verfahrensbeteiligten4. Vergleichbare RegelungsmöglichkeitenSonderregelung von Bild- und Tonaufnahmen in 17a BVerfGG n.F - Der Öffentlichkeitsgrundsatz im internationalen Vergleich5. Das EMöGGDer Öffentlichkeitsgrundsatz nach dem EMöGG - Reaktionen auf das Reformvorhaben in der Fachliteratur - Eigene Bewertung des EmöGG6. ErgebnisAusblick - ZusammenfassungLiteratur- und Stichwortverzeichnis
(Text)
»Democratic Legitimation of Criminal Proceedings«Court reporting fascinates people, arouses emotions and causes consternation. Since 1964, the prohibition of sound and television broadcasts as well as sound and film recordings for the purpose of public presentation, section 169 sentence 2 Court Constitution Act (GVG; Gerichtsverfassungsgesetzt) old, which was recently moderately relaxed with the introduction of the »EMöGG« despite all objections of the opponents of reform. The author addresses to the principle of publicity in general and analyses the EMöGG for its practicability.



